Privatheit (Rechtswissenschaft)

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Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründetes Recht eines Individuums auf Persönlichkeitsentfaltung in einem geschützten, der Öffentlichkeit typischerweise nicht zugänglichen Bereich. Der Rechtssphäre der Privatheit steht der Begriff der Öffentlichkeit gegenüber.
Dieser Artikel verweist auf folgende weitere Beiträge:
Daten (Medienwissenschaft), Digitalisierung (Medienwissenschaft), Informationelle Selbstbestimmung (Rechtswissenschaft), Informationszugang (Rechtswissenschaft), Netzwerk (Medienwissenschaft), Öffentlichkeit (Medienwissenschaft), Personenbezogene Daten (Rechtswissenschaft)

Was bezeichnet dieser Begriff?

Privatheit beschreibt das Recht eines Individuums, in einem thematisch und/oder räumlich selbstdefinierten, gleichzeitig aber auch gesellschaftlich anerkannten Bereich allein, das heißt für sich zu sein. Bis heute ist es schwierig, sich auf eine einheitliche Definition dessen zu einigen, welche räumlichen Sphären oder thematischen Bereiche beanspruchen können, als privat zu gelten. Hierüber gibt es auch im Gesetz keine Definition oder nähere Festlegung. Zurückgegriffen werden kann auf eine Definition des Bundesverfassungsgerichts aus der sogenannten 'Lebach-Entscheidung' (1973). Danach geht es um einen "autonome[n] Bereich privater Lebensgestaltung, in dem [das Individuum] seine Identität entwickeln und wahren kann".[1]

Vielfach wird Privatheit auch ex negativo durch den Begriff einer von der Öffentlichkeit abgewandten Seite der Entfaltung definiert[2], sodass Privatheit ein Bereich ist, der der Einwirkung öffentlicher Gewalt entzogen ist und der zudem als Schutz des Individuums vor der Gesellschaft dienen soll.[3] Die Datenethikkommission der deutschen Bundesregierung verstand 2019 Privatheit umfassender als "Wahrung der Freiheit und der Integrität der persönlichen Identität"[4].

Nach allen Auffassungen soll das Recht auf Privatheit also Schutz dafür bieten, dass sich Bürger_innen frei in der Öffentlichkeit bewegen und selbst kontrollieren können, wem und in welchem Maße durch die Gesellschaft Zugang zum privaten Bereich gewährt werden soll (sogenanntes 'Prinzip der Zugangskontrolle', siehe hierzu Informationszugang (Rechtswissenschaft)). Dies kann sowohl im räumlichen als auch im informationellen Sinne verstanden werden. Räumliche Privatheit darf vor allem im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich überall dort beansprucht werden, wo auch gesellschaftliche Vorstellungen einen Raum des "Zu-sich-Selbst-Kommens und der Entspannung"[5] respektieren. Thematische Privatheit schützt Angelegenheiten, die von der Person typischerweise einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen werden.[6]

Im digitalen Zeitalter kann die Privatheit der Bürger_innen nicht nur dadurch bedroht werden, dass digitale Räume nicht mit den Begriffen 'häuslich' oder 'außerhäuslich' charakterisiert werden. In einer pluralistischen Gesellschaft mit engen Berührungen zu verschiedensten Kulturkreisen besteht zudem kein klarer Konsens mehr darüber, welche Themen (Wohnort, Name, Beruf, Verdienst, sexuelle Orientierung, körperliche Bloßheit oder Bedecktheit) berechtigterweise als privat beansprucht werden dürfen. Hinzu kommt, dass Rückzugsräume der einzelnen Person vermehrt durch die (teils unbefugte, teils schwer durchschaubare) Erhebung und Auswertung personenbezogener Daten bedroht werden.[7]


Woher kommt der Begriff?

Erste Konzeptionen von Privatheit lassen sich in gewisser Hinsicht bereits in politischen Theorien der Antike finden. So unterscheidet Aristoteles ein oikos oder 'Haus', also den privaten Bereich, von der polis oder 'Stadt' als Ort politischer Partizipation.[8]

In Zeiten des römischen Reichs kam es zu einer stärkeren Verschmelzung der Begriffe publicus und privatus[9], bis zu deren Auflösung zugunsten eines Begriffs der repräsentativen Öffentlichkeit, der im Mittelalter schließlich durch Ritter, Grundherrn und Fürsten und ihren Habitus und Gestus geprägt wurde.[10] Das Private war dabei das Nicht-Habituelle, das von der öffentlichen Sphäre Ausgeschlossene. Das Private ist insoweit kein Schutz- oder Wirkraum, sondern eher eine Kategorie des von den öffentlichen Ämtern Ausgeschlossenen, des nicht Amtlichen oder Staatlichen.

Neuzeitliche Massenmedialität wie etwa der Buchdruck mit beweglichen Lettern ermöglichten demgegenüber einen aktiven, freien und offenen Meinungsaustausch und eine Debattenkultur, die insbesondere für das Selbstverständnise des späteren Bürger_innentums oft zitiert wurde. Das Entstehen der Presse sorgt für eine Debattenkultur, die auch den Bereich der staatlichen Repräsentation adressiert und so eine zweite, nicht allein staatlich begründete Öffentlichkeit entstehen lässt. Eine wichtige Rolle spielen dabei auch öffentliche Räume jenseits staatlicher Institutionen, wie etwa Kaffeehäuser oder Clubs, in denen jede_r an einem öffentlichen Meinungsaustausch partizipieren konnte.[11] Das räsonierende Publikum übernimmt Funktionen auch politischer Kontrolle, wie Habermas argumentiert.[12] Diese Selbstdarstellung wird von der jüngeren Öffentlichkeitsforschung vielfältig als exklusiv, ideologisch und empirisch unzureichend kritisiert. Mit der Wiederannäherung der Sphären des Öffentlichen und Privaten treten ihr gegenüber nun auch neue Abgrenzungsprobleme hervor. Die öffentliche Debatte ist nicht nur Teilhabe, die öffentliche Meinung kann vielmehr auch in den Bereich des Privaten eindringen.

Dieser Umstand wird im 19. Jahrhundert auch juristisch relevant durch die Erfindung der Fotografie. Persönlichkeits- und Urheberrechte mussten definiert und ausgestaltet werden, um den Bereich des privaten Eigenen und den des öffentlich Zugänglichen voneinander abzugrenzen.[13] In einem spektakulären Rechtsfall hatte das Reichsgericht darüber zu entscheiden, ob Fotografien des Leichnams von Otto von Bismarck ohne dessen lebzeitige und die fehlende postmortale Einwilligung seiner Angehörigen verbreitet werden durften.[14] Der Fall führte zu einem eigenen Paragraphen in § 22 des sog. Kunst-Urheber-Gesetzes (KUG) und war Beispiel und teilweise Vorbild zahlreicher weiterer kultureller, juridischer und ökonomischer Entwicklungen, die im Mediengebrauch eine Vorstellung von Privatheit als moralisches und zugleich institutionell zu schützendes Recht einführten.[15] Hier wurde erstmals gesetzlich ein Aspekt von Privatheit geschützt, der 1954 vom Bundesgerichtshof als grundrechtlich motiviertes "allgemeines Persönlichkeitsrecht" auch über den Bereich des Bildnisschutzes hinaus anerkannt wurde. Maßgeblich dafür war die sogenannte Leserbrief-Entscheidung.[16] Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsentwicklung anerkannt.[17]Der Grundgedanke bleibt, dass das Individuum sich nicht nur in seinem häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich frei entfalten kann. Dazu ist in einer digitalen Gesellschaft ein Recht auf Selbstbestimmung in eigenen (privaten) Angelegenheiten unerlässlich geworden (siehe hierzu Informationelle Selbstbestimmung (Rechtswissenschaft)).


Wonach muss ich fragen?

  • Wann gebe ich Privates der Öffentlichkeit preis?
  • Welche praktischen Tätigkeiten sind durch Privatheit geschützt?
  • Wie unterscheiden sich kulturelle, ökonomische und gesetzliche Bestimmungen meiner Privatheit?
  • Durch welches Handeln kann ich meine oder die Privatheit anderer verletzen oder schützen?
  • Wie verlaufen neue Grenzen zwischen Privatheit und Öffentlichkeit im digitalen Zeitalter?
  • Inwiefern wird die Privatheit eingegrenzt, wenn Nutzungsbedingungen in den Sozialen Medien zugestimmt werden muss?
  • Was will bzw. muss ich im Internet mit der Öffentlichkeit aus meinem Privatleben teilen?


Wann ist das wichtig?

Fragen nach Privatheit werden auf neue Weisen wichtig, wenn der Begriff auf die digitale Medienwelt übertragen wird. Durch die weiter voranschreitende Digitalisierung können die Grenzen zwischen Privatheit und Öffentlichkeit verschwimmen. Doch obgleich das Internet vielfach ein öffentlicher Raum ist, muss und darf Privatheit in diesem Bereich nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Nutzer_innen sind sich zwar bei der uneingeschränkten Nutzung (neuer) Medien oft bewusst, dass die technischen Voraussetzungen für einen Eingriff in ihre Privatsphäre genutzt werden können.[18] Häufig ist allerdings nur schwer nachvollziehbar, welche persönlichen Daten gespeichert werden und wie diese genutzt oder weiterverarbeitet werden. Daraus folgt insbesondere bei Big Data-Verfahren eine Erschwerung des Schutzes der Grundrechte und ein Kontrollverlust der Nutzer_innen.[19] Im Vordergrund steht dies auch bei dem Umgang des Staates mit den Informationen und Daten, die auf eine Person verweisen oder sie betreffen[20] (siehe auch Informationelle Selbstbestimmung (Rechtswissenschaft)).

Auch bei Personen des öffentlichen Lebens wird das Spannungsverhältnis zwischen den Persönlichkeitsrechten und dem öffentlichen Informationsinteresse deutlich.[21] In Bezug auf die Ausfüllung amtlicher und repräsentativer Funktionen kommt ein Schutz der Privatheit von Personen des öffentlichen Lebens kaum in Betracht. Außerhalb dieser repräsentativen, amtlichen oder öffentlichen Funktionen genießen allerdings auch solche 'public figures' eine berechtigte Erwartung auf den Schutz ihrer Privatsphäre.[22]


Wie wird der Begriff erfasst/festgestellt?

Gesetzlich erfasst ist der allgemeine Persönlichkeitsschutz und damit der Schutz privater Lebensbereiche über Art. 2 I iVm Art. 1 I GG. Die maßgeblichen Regeln, die hieraus folgen, sind allerdings durch die Zivilgerichte (Landgericht, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof) über Jahrzehnte ausdifferenziert worden.

Seit der 'Leserbrief'-Entscheidung im Jahr 1954 wird der grundrechtliche Schutz der Privatheit vom BGH als "sonstiges Recht" im Rahmen des §823 I BGB anerkannt.[23]

Um den Bereich der Privatheit vom Bereich der Öffentlichkeit abgrenzen zu können, orientiert sich die Rechtsprechung an der von Heinrich Hubmann entwickelten sogenannten Sphärentheorie.[24] Diese dient als Abwägungskriterium für die abgestufte Schutzwürdigkeit der natürlichen privaten Lebensbereiche. Zu den eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnenden Sphären gehören:

  1. Die Intimsphäre:
    Die Intimsphäre gilt als der maßgeblichste und absolut geschützte Kernbereich der Privatheit.[25] Sie umfasst in der Regel die innere Gedanken- und Gefühlswelt, dessen Inhalt der_die Betroffene oft sogar vor dem engsten Vertrautenkreis geheim halten will.
  2. Die Geheimsphäre:
    Persönliche Informationen, die in die Geheimsphäre oder auch Vertraulichkeitsphäre fallen, müssen gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders gesichert werden.[26] Der_die Betroffene muss also für den Schutz dieser Informationen und seine_ihre informationelle Selbstbestimmung aktiv tätig werden.
  3. Die Privatsphäre:
    Die Privatsphäre umfasst räumlich und thematisch definierte Lebensbereiche, die der allgemeinen Öffentlichkeit entzogen bleiben sollen. Der_die Betroffene übt selbst die Kontrolle darüber aus, wer Einblick in diesen Bereich hat. Er_sie ist dabei vor der Beobachtung durch die allgemeine Öffentlichkeit geschützt.[27]

Davon abzugrenzen ist die Sozialsphäre, die räumlich und thematisch den Blick aller zugänglichen Bereich beschreibt. Ursprünglich war man der Auffassung, dass in diesem Bereich keine Privatheit besteht. Mittlerweile ist allerdings anerkannt, dass Individuen auch in der Öffentlichkeit Interessen daran durchsetzen können, ungestört zu bleiben. Auch Prominenten und sonstigen 'public figures' wird ein solcher Schutz zugestanden. Mitverantwortlich dafür waren einerseits der tragische Tod der Princess of Wales im Jahr 1997 als Folge einer Autoverfolgungsjagd, um Vertreter_innen der Fotopresse zu entkommen, andererseits ein Verfahren, dass die Prinzessin von Monaco im Jahr 2004 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstritten hat.[28]

Die von der Privatheit umfassten Informationen verlieren ihre Schutzwürdigkeit durch die eigenverantwortliche Preisgabe durch das Individuum.[29]

Hinsichtlich der potenziell unbegrenzten Anzahl von Kommunikationspartner_innen durch digitale Methoden müssten diese Sphären neu definiert werden. Der Umgang mit persönlichen Informationen im Netz hat sich gesellschaftlich so weit entwickelt, dass der Begriff der Privatheit unter Umständen gänzlich neu definiert werden müsste.[30]

  1. Intimsphäre in der digitalen Welt:
    Informationen aus dem persönlichsten Lebensbereich, die in der analogen Welt teilweise nicht einmal mit den engsten Vertrauten geteilt werden, werden in sozialen Netzwerken öffentlich diskutiert. So findet ein reger Austausch über intimste Lebenserfahrungen gegenüber einer anonymen und zahlenmäßig unbegrenzten Zuhörer_innen- und Leser_innenschaft statt. Durch Verallgemeinerung oder Anonymisierung der eigenen Person kann der_die Betroffene möglicherweise an einem solchen Themenaustausch teilnehmen, ohne intime Details über sich selbst preiszugeben. Ob die Anonymisierung aber technisch Bestand hat, lässt sich in Big Data-Umgebungen oft schwer vorhersagen.
  2. Geheimsphäre in der digitalen Welt:
    Informationen, die der Geheimsphäre angehören, müssen von der_dem Betroffenen in der digitalen Welt erkennbar durch Passwörter oder ähnliche Verschlüsselungsvorkehrungen geschützt werden.
  3. Privatsphäre in der digitalen Welt:
    In der digitalen Welt hat der_die Betroffene die Möglichkeit, in privaten Chatrooms oder durch entsprechende Privatsphäre-Einstellungen den Empfänger_innenkreis zu definieren und dessen Inhalt der allgemeinen Öffentlichkeit zu entziehen.[31]

Die Sozialsphäre ist in der digitalen Welt stets bereits deswegen präsent, weil Informationen oft ubiquitär und von jeder Person einsehbar sind. Die räumliche Abgrenzung ist hier nur durch technische Begrenzungen (geschlossene Kommunikationsräume) zu erlangen, die thematische Begrenzung unterliegt kulturellen Wandlungen, weil Menschen in sozialen Netzwerken oft bereitwillig auch intime Informationen austauschen und teilen, dies freilich ohne das Bewusstsein oder den Willen zu haben, diese Informationen auch allgemein verfügbar halten zu wollen.

Welche Bildungsprojekte gibt es dazu?

  • Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat das neue Forschungsprogramm "Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt" ins Leben gerufen und fördert damit fundierte und innovative IT-Lösungen für den Schutz der Privatheit für Büger_innen, Wirtschaft und Staat: https://www.bmbf.de/de/sicher-in-der-digitalen-welt-849.html.
  • Zudem betreibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung das "Forum Privatheit - Selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt", in dem aktuelle Nachrichten, Veranstaltungsankündigungen und Dissertationen zum Thema digitale Privatheit für Bürger_innen veröffentlicht werden: https://www.forum-privatheit.de/.
  • Gesponsert durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem "Forum Privatheit" haben die Medienpsycholog_innen Max Braun und Sabine Trepte der Universität Hohenheim für Bürger_innen einen "Trendmonitor" zu den Einstellungen, Meinungen und Perspektiven von deutschen Bürger_innen zum Thema "Privatheit und informationelle Selbstbestimmung" veröffentlicht: https://medienpsychologie.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/psych/Dateien/Laufende_Projekte/Trendmonitor_Privatheit_Hohenheim.pdf.
  • Das BMBF-Projekt Kartografie und Analyse der Privacy – Arena ist eine interaktive und multimediale Installation aus dem Jahr 2016, die sich mit den politischen Prozessen um den Wandel der Privatheit auseinandersetzt: https://privacy-arena.net/.

Weiterführende Literatur

  • Albers, Marion. 2005. Informationelle Selbstbestimmung. Berlin: Nomos.
  • Weidner-Braun, Ruth. 2012. Der Schutz der Privatsphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Berlin: Duncker & Humblot.


Quellenverzeichnis

  1. BVerfG 35, 202 (Lebach) – BVerfG GRUR 1973, 541 (544).
  2. BVerfG 6, 32, 41 - BVerfG NJW 1957, 297 (298).
  3. Sevignani, Sebastian. 2018. "Informationelle Selbstbestimmung. Privatheit im digitalen Kapitalismus."" INDES, 2018 (2): 40-47. Aufgerufen am 27.05.2020, https://doi.org/10.13109/inde.2018.7.2.40.
  4. Datenethikkommission. 2019. Gutachten der Datenethikkommission der Bundesregierung. Berlin: Datenethikkommission der Bundesregierung. Aufgerufen am 03.05.2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/it-digitalpolitik/gutachten-datenethikkommission.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
  5. BVerfG 120, 180 Nr. 47 - BVerfG NJW 2008, 1793.
  6. BVerfG 120, 180 Nr. 47 - BVerfG NJW 2008, 1793.
  7. Datenethikkommission. 2019. Gutachten der Datenethikkommission der Bundesregierung. Berlin: Datenethikkommission der Bundesregierung. Aufgerufen am 03.05.2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/it-digitalpolitik/gutachten-datenethikkommission.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
  8. Fast, Viktor. 2013. Neue Medien und Öffentlichkeit. Wie digitale soziale Netzwerke das Verhältnis von Öffentlichkeit und Privatheit beeinflussen. Hamburg: Dr. Kovač, S. 213.
  9. Fast, Viktor. 2013. Neue Medien und Öffentlichkeit. Wie digitale soziale Netzwerke das Verhältnis von Öffentlichkeit und Privatheit beeinflussen. Hamburg: Dr. Kovač, S. 14.
  10. Habermas, Jürgen. 2013. Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 61.
  11. Habermas, Jürgen. 2013. Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 93.
  12. Habermas, Jürgen. 2013. Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 93.
  13. Habermas, Jürgen. 2013. Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 93.
  14. RG 1899, 170.
  15. Packard, Stephan. 2019. "Ökonomische Zurichtungen populärer Bilder. Zur Genealogie der Spuren medialer Kontrolle im Bild als Eigentum." In Ökonomie und Bildmedien. Bilder als Ausdrucksressource zur Konstruktion von Wissen, herausgegeben von Eva Gredel et al., 112-128. Berlin: deGruyter. Aufgerufen am 03.05.2021, https://doi.org/10.1515/9783110604801-007.
  16. BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404.
  17. BVerfGE 30, 173; 34, 269).
  18. Weidner-Braun, Ruth. 2012. Der Schutz der Privatsphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Berlin: Duncker & Humblot, S. 20.
  19. Gapski, Harald. 2019. "Mehr als Digitalkompetenz: Bildung und Big Data." Bundeszentrale für politische Bildung (28.06.). Aufgerufen am 04.06.2020, https://www.bpb.de/apuz/293126/mehr-als-digitalkompetenz-bildung-und-big-data.
  20. Albers, Marion. 2005. Informationelle Selbstbestimmung. Berlin: Nomos, S. 87.
  21. Weidner-Braun, Ruth. 2012. Der Schutz der Privatsphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Berlin: Duncker & Humblot, S. 19f.
  22. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - 59320/00 von Hannover/Deutschland, NJW 2004, 2647 Nr. 76; vergleiche für eine ausführlichere Beschreibung den Begriff des Informationszugangs).
  23. NJW 1954, 1404. BGHZ 13, 334.
  24. Hubmann, Heinrich. 1954. Das Persönlichkeitsrecht. Köln: Böhlau, S. 108.
  25. BVerfGE 6, 32 (41): 35, 202 (220); Spindler, Gerald und Schuster, Fabian. 2019. 4. Auflage, § 823 Rn. 37.
  26. Damm, Renate und Klaus Rehbock. 2008. Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien 3. Aufl. München: C.H. Beck, S. 121.
  27. Raue, Peter und Jan Hegemann. 2017. Münchner Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht München: C.H.Beck, §12 Rn 43.
  28. EGMR - 59320/00 von Hannover/Deutschland, NJW 2004, 2647.
  29. BGH GRUR 2018, 1077 (1081); NJW 20122, 767 (768); EGMR NJW 2012, 753 Rn. 147.
  30. Peifer, Karl-Nikolaus. 2012. "Presserecht im Internet – Drei Thesen und eine Frage zur Einordnung, Privilegierung und Haftung der elektronischen Presse." In Konvergenz der Medien – Konvergenz des Rechts, herausgegeben von Jörg Gundel et. al., 47-59. Jena: JWV.
  31. Lettmann, Sabine. 2018. "Schleichwerbung durch Influencer Marketing – Das Erscheinungsbild der Influencer". GRUR, 1206-1211.

Die erste Version dieses Beitrags beruht auf studentischen Arbeiten im Rahmen des Projekts "Digitale Souveränität" am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht und am Institut für Medienkultur und Theater der Universität zu Köln.

Zitiervorschlag: Glossar Digitale Souveränität. 2021. „Privatheit (Rechtswissenschaft).“ https://www.bigdataliteracy.net/glossar/. Zugegriffen am tt.mm.jjjj.