Dateneigentum (Rechtswissenschaft)

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Dateneigentum bezeichnet in den Rechtswissenschaften die Idee eines ausschließlichen, dem Sacheigentum an körperlichen Gegenständen gleichgestellten Rechts an Daten mit der Folge, dass alle Bestimmungsrechte an diesen Daten einer juristischen oder natürlichen Person zustehen. Damit kollidiert zum Teil die Idee der Selbstbestimmung von Bürger:innen über die eigenen Daten.
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AUSZUFÜLLEN, z. B. Daten, irgendwas mit Informationen

Was bezeichnet dieser Begriff?

In den Rechtswissenschaften wird Eigentum als die ausschließliche Befugnis einer Person definiert, über einen Gegenstand umfassend verfügen zu können. Der Gegenstand wird der Person zugeordnet, sie allein hat das Recht zu bestimmen, was mit der Sache zu geschehen hat und welche Einwirkungen auf sie unterlassen sind. Im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung erhält die das Eigentum ausübende Person Schadensersatz, der den Wert der zerstörten Sache kompensieren oder ihre Wiederbeschaffung ermöglichen soll. Das Eigentumsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert, dort aber auf körperliche Gegenstände beschränkt. Eigentumsgleiche Rechte an unkörperlichen Gegenständen müssen vom Gesetzgeber durch gesetzgebende Akte geschaffen werden.

Dateneigentum hat der Gesetzgeber bislang nicht geschaffen. Der Begriff bezeichnet eine Denkfigur, die davon ausgeht, dass auch Daten eigentumsfähig sind, dass auch an ihnen ausschließliche private Rechte zugunsten einer bestimmten Einzelperson bestehen können. Alternative Formulierungen sprechen von Eigentumsrechten an Information[1], Rechten an Daten[2] oder Zugangs- und Kontrollbefugnissen an Daten[3].


Woher kommt der Begriff?

Der Begriff des Dateneigentums steht für eine rechts- und industriepolitische Debatte, die mit dem Aufkommen der sog. Datenwirtschaft in den 2000er Jahren aufgekommen ist. Es geht dabei konkret um Fragen der Ausgestaltung von Zuordnungs-, Zugangs- und Umgangsrechten mit Daten, seien sie auf Personen oder Sachen bezogen.[4] Mit der Möglichkeit, große Datenmengen digital zu fassen und als codierte Information zu speichern, sie in computergestützten Umgebungen zu verknüpfen, in beliebigen Kombinationen abzurufen und daraus weitere oder gänzlich neue Informationen oder Voraussagen zu gewinnen, stellte sich die Frage, wer über all diese Vorgänge Entscheidungsbefugnisse haben sollte. Einen besonderen Anwendungsfall stellen Daten dar, die beim Betrieb von Automobilen anfallen.[5] In den Rechtswissenschaften herrschte bei Aufkommen dieser Definition die Vorstellung vor, dass es denkbar ist, an jedem unkörperlichen Gegenstand Rechte zu definieren und auszugestalten.[6] Das Rechtsgebiet, das sich mit Gegenständen des Geistigen Eigentums (Patente, Marken, Designs, Urheberrechte an Werken) befasst, hat sich bereits vor Aufkommen der Datenwirtschaft als geneigt gezeigt, Ausschließlichkeitsrechte an immateriellen Ressourcen zuzulassen (Immaterialgüterrechte), z.B. beim Schutz von Datenbanken, also Ansammlungen von unstrukturiert eingestellten, aber elektronisch nach Suchkriterien abrufbaren Datenbeständen (§ 87a Urheberrechtsgesetzt). Da Daten als maschinenlesbare, codierte Informationen immaterieller Natur sind, schien es naheliegend, auch Eigentumsrechte an Einzel- und Rohdaten in Erwägung zu ziehen. In den Staaten der Europäischen Gemeinschaft hat die Kommission der EU in einem Arbeitsbericht als denkbare Option in Erwägung gezogen, ein darauf zielendes Dateneigentumsrecht zu konzipieren.[7]

In Gegnerschaft dazu trat im Bereich personenbezogener Einzeldaten die Überzeugung, dass Kontrollrechte Dritter die Selbstbestimmung von durch Daten identifizierbaren Menschen beeinträchtigen könnte, ferner solche Personen das Interesse haben, über die Nutzung und Weiterverwendung ihrer Daten mitzubestimmen. Daraus ergibt sich die Vorstellung, dass jedenfalls personenbezogene Daten der betroffenen Person „eigen“ sind, also auch eine Art Eigentum darstellen. Die Vorstellung von einem „Recht am eigenen Datum“[8] hat sich allerdings nicht durchgesetzt. Die Datenschutzgesetze vermitteln lediglich Abwehrrechte, nicht aber umfassende Verfügungs- oder Kontrollrechte über die eigenen Daten.[9]


Wonach muss ich fragen?

  • Wie definiere ich Daten als Gegenstand besonderer Eigentumsrechte?
  • Welche Sachverhalte sind betroffen, wenn Daten zu Eigentumsrechten werden?
  • Welche Befugnisse sollen dem Eigentümer von Daten zugewiesen werden? Welche dürfen ihm ncht zugewiesen werden?
  • Welche Grenzen soll es bei diesen Befugnissen geben?
  • Welche kollidierenden Rechte anderer Personen können an den einer Person zugewiesenen Daten bestehen?
  • Welche Zugangsmöglichkeiten haben Personen, die an Daten keine Rechte, wohl aber berechtigte Interessen an einem Zugang haben?
  • Wie sind solche Zugangsmöglichkeiten zu schützen, einzuklagen und zu verteidigen?
  • Ist die Zuweisung von Ausschließlichkeitsrechten an Daten freiheitsfördernd?
  • Weiß ich, welche Daten ich erzeuge und wer sie auswertet?


Wann ist das wichtig?

Exklusive Rechte an Daten können Datenbestände oder Einzeldaten gegen Veränderungen oder Zerstörungshandlungen schützen. Sie fördern überdies die Handelbarkeit von Daten, weil es zum festen Gehalt von Eigentumsrechten gehört, dass diese übertragbar oder lizenzierbar sind. Zudem vermitteln exklusive Befugnisse an Daten Innovationsanreize für diejenigen Personen, die in den Aufbau von Datenbeständen, die Erschließung, Speicherung, Verknüpfung und Auswertung investieren (im Hoffnung darauf, monopolistische Ausübungsbefugnisse zu erhalten). Andererseits haben solche Rechte eine deutlich ausschließende Wirkung zu Lasten derjenigen, die nicht in die Eigentumsposition geraten. Daher gibt es industriepolitischen Rückenwind zugunsten des Dateneigentums, aber gesellschaftspolitisch motivierte Kritik an der Idee von Eigentumsrechten an Daten.[10] Die Forschungsfragen haben sich in diesem Zusammenhang verschoben. Während die ersten Regulierungsüberlegungen industriepolitisch motiviert Ausschließlichkeitsrechte als mögliche Lösung für eine Datenordnung ansahen, überwogen im Laufe der Diskussion darüber, was genau der Schutzgegenstand, der Schutzumfang und die Schutzschranken bestimmen sollte, die Skepsis. Die dadurch motivierte gegenläufige Diskussion fokussierte sich stärker darauf, die faktische Ausschließlichkeitsposition durch Zugangsrechte in verschiedenen Bereichen aufzulockern. Eine Reihe von Regulierungsoptionen innerhalb der Europäischen Union brachten in verschiedenen Bereichen Gesetzgebungsakte, die darauf abstellten, etwa der Vorschlag eines sog. „Data Act“ auf Ebene des Rechts der Europäischen Union.[11] Die Frage, in welchen Bereichen Dateneigentum sinnvoll ist, bleibt relevant, verschiebt aber ihre Tendenz bei Roh- und Einzeldaten sowie nicht qualifizierten inhaltlichen Daten von der Ausschließlichkeit auf die Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten, die verschiedenste Interessengruppen an diesen Daten haben, darunter nicht nur die Subjektive personenbezogener Informationen, sondern auch Wissenschaft, Wettbewerbs- und Datenwirtschaft, Verbraucherschaft, Medienschaffende und auch Behörden. Hier geht es jeweils um Antworten auf die Frage, wer Bestimmungs- und Kontrollmacht in Bezug auf die Daten hat und welche Interessen zu berechtigten Zugangsrechten führen können. Naheliegend ist es diese Zugangsmöglichkeit an persönliche Betroffenheit (z.B. Einkaufs-, Gerätedaten, personenbezogene Informationen) oder ein rechtlich geschütztes besonderes Nutzungsinteresse (Wissenschaft, Medien) zu knüpfen. Die Idee, die Bestimmungsmacht an den sog. Skripturakt, d.h. die Erzeugung des Datums, zu knüpfen, ist hingegen umstritten, zum einen, weil diese Idee zwar industriepolitisch zu rechtfertigen ist, ethische Gesichtspunkte der Betroffenheit oder des konkurrierenden Interesses nicht berücksichtigt, zum anderen aber auch, weil die Herstellereigenschaft nicht immer leicht zu bestimmen ist. So ist etwa nicht klar, ob Fahrdaten eines Automobils durch die fahrende Person, den aufzeichnenden Hersteller oder die programmierende Softwareherstellerin „erzeugt“, oder alle Genannten gleichermaßen werden.

Nach wie vor Bedeutung hat der Begriff des Dateneigentums, wenn es um qualifizierte Kommunikationsinhalte geht.[12] Das betrifft vor allem die semantische Ebene von Daten, d.h. die inhaltliche Bedeutung einer codierten Information.[13] Diese Information kann durch besondere Eigentumsordnungen, wie etwa das Urheberrecht (§§ 2, 4, 87a Urheberrechtsgesetz), mit ausschließlichem Schutz versehen und exklusiv derjenigen Person zugeordnet sein, welche die Schöpfung verantwortet. Gewisse Ausschlussrechte beinhalten auch die Regelungen über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz). Die Regeln der Datenschutzgrundverordnung, aber auch Schutzregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches und seiner Nebengesetze gewähren einer Person Abwehrrechte, wenn Informationen personenidentifizierend, verletzend, persönlichkeitsverfälschend sind oder die Privatsphäre verletzen (Privatheit). Bei Industriedaten greifen ähnliche Abwehrmechanismen, wenn der Schutz von Betriebsgeheimnissen droht (sog. Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen v. 18.4.2019.[14] Strafbar ist das Ausspähen, die Veränderung oder Verarbeitung fremder Daten (§§ 202a, 253a, 303a Strafgesetzbuch). Ab diese Handlungen knüpfen sich auch Schadensersatzpflichten (§ 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit den genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs).


Wie wird der Begriff festgestellt?

Der Begriff des Dateneigentums ist ein rechtspolitischer Grundbegriff, der im Rahmen von Überlegungen zu einer rechtlichen Datenordnung gebraucht wurde. Er ist juristisch bisher nicht erfasst, in der Rechtsanwendung diskutiert wird, ob und inwieweit bestehende Gesetze zum Schutz des Eigentums an körperlichen Sachen oder immateriellen Gütern entsprechend herangezogen werden dürfen oder können, um auch Roh- und Einzeldaten über Personen zu erfassen. Eine solche analoge Anwendung wird überwiegend abgelehnt. Es bleibt daher die Frage, ob es in einer künftigen Eigentumsordnung sinnvoll und möglich ist, Rechte an Daten zu definieren, zu begrenzen und dadurch gesetzlich zu fassen. Diese Frage wird heterogen und kritisch reflektiert. Vorläufig überwiegen Ansichten, die - ausgehend von einem Datenbesitz - Datenzugangsrechte der nicht Besitzenden fordern.


Welche Bildungsprojekte gibt es dazu?

Die von Bund und Bundesländern geförderte Deutsche Akademie der Technikwissenschaften (acatech - https://www.acatech.de/akademie/) hat eine Plattform Lernende Systeme eingerichtet,[15] auf der Online-Kurse (auch Gratiskurse) angeboten werden, die Schlüsselbegriffe der Datenwirtschaft im Bereich der sog. künstlichen Intelligenz erläutert, aber auch den Umfang mit eigenen Daten erläutert und über Fallbeispiele transparent macht. Angeboten werden überdies Bildungs- und Lehrmaterialien für den schulischen Gebrauch. Die Plattform fokussiert Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz, die allerdings einen bedeutsamen Anteil der Datenordnung darstellen.

Die Deutschen Volkshochschulen haben eine Anwendung (App) unter der Bezeichnung „Stadt, Land, Datenfluss“ entwickelt,[16] über die in spielerischer Weise Datenkompetenz erkundet und erfahren werden kann. Durch Aufbau verschiedener datentragender Infrastruktureinrichtungen kann eine Stadt gebaut und funktionstüchtig gemacht werden. Dabei wird auf spielerische Weise erläutert, welche Daten in welcher Weise benötigt werden. Datenrelevanz wird so erläutert, Datenkompetenz erworben.

Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) bietet auf ihrer Internetseite[17] ein reichhaltiges Informationsgebot zu den Themen Digitalisierung und Datennutzung an. Über die Unterseite „Meine Daten, meine Entscheidung“[18] wird insbesondere für Schüler eine Lernreihe angeboten, innerhalb derer der Umgang mit den eigenen Daten erläutert und veranschaulicht wird. Die Frage, wem Daten „gehören“ wird in mehreren Lerneinheiten besonders fokussiert.


Weiterführende Literatur

  • Arbeitsgruppe Digitaler Neustart; Bericht, 2017.
  • Diegel, Christina: Gibt es Eigentum an Daten?, 2018.
  • Fezer, Karl-Heinz: Repräsentatives Dateneigentum, 2018.
  • Kühling, Jürgen/Sackmann, Florian, Rechte an Daten, 2018.
  • Rätze, Michael: Datenhoheit und deren rechtliche Grundlage, 2022.


Quellenverzeichnis

  1. Siehe Zech, Herbert. 2012. Information als Schutzgegenstand. Tübingen: Mohr Siebeck, S. 32.
  2. Wendehorst, Christiane, Sebastian Schwamberger und Julia Grinzinger. 2020. „Datentreuhand – wie hilfreich sind sachenrechtliche Konzepte?“ In Rechte an Daten, herausgegeben von Tereza Pertot. Tübingen: Mohr Siebeck, S.103, 116.
  3. Drexl, Josef. 2018. Data Access and Control in the Era of Connected Devices, herausgegeben vom Europäischem Verbraucherverband. Brüssel, S.132ff.
  4. Siehe den Bericht der Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ vom 15.05.2017, S. 32. Aufgerufen am 01.01.2024, https://www.justiz.nrw.de/JM/schwerpunkte/digitaler_neustart/index.php.
  5. Siehe die vom ehemaligen Verkehrsminister Alexander Dobrindt initiierte Studie des Fraunhofer Instituts, der Universität Kassel und des Lorenz-von-Stein-Instituts der CAU Kiel: „Eigentumsordnung“ für Mobilitätsdaten? Eine Studie aus technischer, ökonomischer und rechtlicher Perspektive. Gutachten für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.03.2017; Thalhofer, Thomas. 2017. „Recht an Daten in der Smart Factory.“ In GRUR-Prax 10/2017, S. 225, 227.
  6. Olaf Sosnitza, Wo bleibt das Allgemeine Immaterialgüterrecht?, in: Forkel/Sosnitza (Hrsg.), Zum Wandel beim Recht der Persönlichkeit und ihrer schöpferischen Leistung, Würzburg 2004, S. 31-43.
  7. Kommission der Europäischen Union, Mitteilung „Aufbau einer Europäischen Datenwirtschaft“, COM (2017) 9 final, S. 14. Commission Staff Working Document on the free flow of data and emerging issues of the European data economy, SWD (2017) 2 final, S. 33 ff.
  8. Herbert Meister, Datenschutz im Zivilrecht - Das Recht am eigenen Datum, 2. Aufl. Berg.-Gladbach 1981, S. 117, 121.
  9. Den Stand der Diskussion gibt wieder Erwägungsgrund Nr. 3a der Datenschutzgrundverordnung: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es mus im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.“
  10. Gutachten der Datenethikkommission der deutschen Bundesregierung Datenethikkommission der Bundesregierung, Gutachten der Datenethikkommission der Bundesregierung, 2019, 18; Arbeitsgruppe Digitaler Neustart, Bericht vom 15.5.2017, 10, 29 ff. (https://www.justiz.nrw.de/JM/schwerpunkte/digitaler_neustart/index.php).
  11. Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung, Fassung vom 27.11.2023, abrufbar über https://bmdv.bund.de/DE/Themen/Digitales/Digitale-Gesellschaft/EU-Data-Act/eu-data-act.html (19.12.2023).
  12. Vgl. Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“, S. 56 ff. (https://www.justiz.nrw.de/JM/schwerpunkte/digitaler_neustart/index.php).
  13. G. Wagner, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. 2020, § 823 BGB Rn. 333.
  14. Bundesgesetzblatt 2019 Band I, S. 466.
  15. https://www.plattform-lernende-systeme.de/fit-fuer-ki.html.
  16. https://stadt-land-datenfluss.de/.
  17. https://www.bpb.de/themen/digitalisierung/?field_filter_format=all&field_tags_keywords[0]=-1&d=1.
  18. https://www.bpb.de/lernen/angebote/grafstat/digitalisierung-grafstat/.

Der Beitrag basiert auf einer Seminararbeit von Franziska Kley, die im SoSe 2023 in einem medienrechtlichen Seminar der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln verfasst wurde. Für das Glossar wurde der Beitrag anschließend von Karl-Nikolaus Peifer im Rahmen des Projekts "Digitale Souveränität" am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht und am Institut für Medienkultur und Theater der Universität zu Köln adaptiert.

Zitiervorschlag: Glossar Digitale Souveränität. 2024. „Dateneigentum (Rechtswissenschaft).“ https://www.bigdataliteracy.net/glossar/. Zugegriffen am tt.mm.jjjj.