Digitale Selbstverteidigung

Verschiedene defensive und offensive Strategien sowie Praktiken des Einzelnen zur Abwehr unerwünschter digitaler Datenerfassung oder Überwachung sowie zum Schutz gegen Cyberkriminalität mithilfe technischer Werkzeuge. Der Begriff wird in den drei Disziplinen Medienbildung, Medienwissenschaft und Rechtswissenschaft unterschiedlich rezipiert.
Dieser Artikel verweist auf folgende weitere Beiträge:
Algorithmus (Medienwissenschaft), Big Data (Medienwissenschaft), Critical Big Data Literacy (Medienbildung), Daten (Medienwissenschaft), Datenschutz (Rechtswissenschaft), Medienkritikfähigkeit (Medienbildung), Personenbezogene Daten (Rechtswissenschaft), Überwachung (Medienwissenschaft)

Was bezeichnet dieser Begriff?

Der Begriff 'digitale Selbstverteidigung' bezeichnet zunächst bestimmte Strategien und Praktiken zum Schutz der "eigenen Daten" und zur Abwehr von Zugriffen der Datensammlung durch Dritte.

Der Begriff ist stark praxisorientiert und findet vor allem in der Medienbildung Verwendung. Da er auch in der Medienwissenschaft und in der Rechtswissenschaft rezipiert und jeweils verschieden ausgelegt wird, wird er in diesem Glossar keiner Disziplin ausschließlich zugeordnet.

In der Medienbildung:

In der Medienbildung meint der Begriff in der Regel die praktische Verwendung von technischen Werkzeugen zur Abwehr von Zugriffen datensammelnder Akteur_innen wie des Staats oder privater Unternehmen, die sich verschiedener digitaler Überwachungsstrategien wie dem Online-Tracking sowie Big Data-Methoden bedienen. Aber auch vor Cyberkriminalität und Viren soll die digitale Selbstverteidigung schützen.[1] Als gegen diese Zugriffe zu verteidigendes Schutzobjekt werden aus Sicht der Nutzer_innen in erster Linie deren personenbezogene Daten sowie damit unmittelbar verbunden deren Privatsphäre angesehen, wobei letztere auch als durch Persönlichkeitsrecht erfasster Schutzraum der Privatheit zu begreifen ist.[2] Im Hinblick auf sogenannte Cyberangriffe oder Cyberkriminalität im Allgemeinen soll aus Perspektive der digitalen Selbstverteidigung weiterhin die Online-Sicherheit geschützt werden.[3]

In der Medienwissenschaft:

In den Medienwissenschaften wird für die Notwendigkeit digitaler Selbstverteidigung ebenfalls ausgehend von einer Kritik der Datensammlung und der damit verbundenen Überwachung durch IT- und Telekommunikationskonzerne sowie den Staat argumentiert. Dabei beziehen sich Medienwissenschaftler_innen jedoch vor allem auf die "Subjektivierungseffekte"[4] dieser Form der Überwachung, die wiederum als Machttechnik[5] aufgefasst wird. Gemeint ist damit die Frage, inwiefern datenbasierte Überwachungstechniken eine Disziplinierung[6], Kontrolle[7] und damit eine weitreichende Unterwerfung von Nutzer_innen unter ökonomische und politische Interessen ermöglichen. Vor diesem Hintergrund werden verschiedene Techniken der digitalen Selbstverteidigung diskutiert. Sie reichen von der Vermeidung, dem Blockieren und der Störung oder Verzerrung von Überwachung bis hin zur vollständigen, meist illegalen Stilllegung von Überwachungssystemen.[8] Dabei werden diese Techniken in der Medienwissenschaft nicht selten als aktivistische Interventionen und Praktiken der Selbstermächtigung interpretiert.

In der Rechtswissenschaft:

In den Rechtswissenschaften spielt der Begriff der digitalen Selbstverteidigung vor allem beim Schutz der eigenen personenbezogenen Daten eine Rolle. Man spricht auch von "Selbstdatenschutz" [9] als einer Möglichkeit von Einzelpersonen, in digitalen Umgebungen selbst Maßnahmen zum Schutz der eigenen Daten zu ergreifen. [10] Sofern es um Möglichkeiten geht, die juristisch grenzwertig oder sogar unzulässig sind, kann man in Anlehnung an "zivilen Ungehorsam" von "digitalem Ungehorsam" sprechen. Dieser Begriff liegt nahe angesichts verschiedener Enthüllungen zu globalen Überwachungspraktiken der Geheimdienste [11] und den ausgefeilten Datenerfassungen einer digitalen Überwachungsökonomie ("Big Data") [12], welche die Grenzen und Möglichkeiten individueller digitaler Selbstverteidigung verschieben und den Einzelnen handlungspraktisch zu überfordern drohen. In der Europäischen Union verfolgt die seit Mai 2018 wirksam gewordene Datenschutzgrundverordnung den Ansatz, jede Nutzung personenbezogener Daten von einer autonomen Entscheidung der betroffenen Person oder einer gesetzlichen Ermächtigung abhängig zu machen, also ihrer Kontrolle zu unterstellen. Das soll die Person davon entlasten, selbst Maßnahmen des Selbstdatenschutzes umzusetzen und die diesbezügliche Aktionslast auf die datenverantwortliche Stelle verschieben. Allerdings sind Maßnahmen des Selbstdatenschutzes überall dort noch erforderlich, wo die rechtliche Regulierung nur zögerlich oder lückenhaft durchgesetzt wird. In den Rechtswissenschaften bietet der Begriff der digitalen Selbstverteidigung daher einerseits die Triebkraft für eine umfassende Regulierung datenrelevanter Vorgänge, andererseits die maßgebliche Motivation für Datenschutzbehörden, potentiell betroffene Personen mit umfassenden Kenntnissen über Möglichkeiten der Datenvermeidung, der Verschlüsselung, Anonymisierung und Sicherheitsüberprüfung von Geräten und Kommunikationswegen zu informieren. Digitale Selbstverteidigung soll sich legaler Möglichkeiten der Eigensicherung bedienen. Eine digitale Notwehr, die auch die Vornahme illegaler Selbstschutzmechanismen ermächtigt, wird in den Rechtswissenschaften noch nicht in Erwägung gezogen.

Woher kommt der Begriff?

In der Medienbildung:

Von Selbstverteidigung in digitalen Kontexten ist in den Vereinigten Staaten sowie im deutschsprachigen Raum seit der Jahrtausendwende vermehrt die Rede. Ihre Anfänge nimmt die digitale Selbstverteidigung, verstanden als Abwehr von Datenzugriffen Dritter im Digitalen, jedoch in den frühen 1980er Jahren mit der Gründung einzelner Vereine, die sich die Wahrung der Informationssicherheit von Bürger*innen zum Ziel nehmen. Ihr Selbstverständnis ist meist ein aktivistisches. Ihre Mitglieder verstehen sich als sogenannte Cypherpunks, die sich für die Verbreitung von Anwendungswissen über Verschlüsselungstechnologien einsetzen und darin einen möglichen Weg zum sozialen und politischen Wandel sehen.[13] Als besonders frühes Beispiel ist hier der sich 1981 in Berlin gründende Chaos Computer Club zu nennen, zunächst ein Zusammenschluss aus Hackern, der bis heute die Durchsetzung von Werten wie der Informationsfreiheit und Informationssicherheit im Internet sowie der damit verbundenen Privatheit der Bürger*innen verfolgt.[14] Als US-amerikanisches Pendant kann hier unter anderem die Organisation Electronic Frontier Foundation genannt werden, die sich 1990 gründet.[15] Gemein ist diesen Organisationen und Vereinen, dass sie von Beginn an einen praxisbezogenen Ansatz verfolgen. Seit den 1990er Jahren bieten sie weltweit dezentrale Formate, die sogenannten CryptoParties an, in welchen den Teilnehmer_innen das nötige Wissen zum Schutz ihrer Daten vermittelt wird.[16]

Dieser stark praxisbezogene und an private Nutzer_innen gerichtete Ansatz bleibt dem heutigen Verständnis der digitalen Selbstverteidigung erhalten. So verwendet die Journalistin Christiane Schulzki-Haddouti im Jahr 2001 als eine der ersten den Begriff im Titel ihres Sachbuches Datenjagd im Internet. Eine Anleitung zur Selbstverteidigung.[17] Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsurteil 1983/1984 und der darauffolgenden Anerkennung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger_innen untersucht Schulzki-Haddouti mögliche Wege zur Sicherung und Weiterentwicklung ebendieses Rechts unter den sich transformierenden Bedingungen digitaler Datensammlung und Überwachung. Neben freiwilligen Selbstverpflichtungen von Industrie und Staat zur Achtung des Persönlichkeitsrechts sowie entsprechender gesetzlicher Regelungen sieht sie Strategien und eine umfassende "Web-Kompetenz" der Bürger_innen als unverzichtbar für deren Schutz und fordert entsprechende, leicht verwendbare und zugängliche Tools für die privaten Rechner der Nutzer_innen.[18] In seiner Revue des Buches macht Rolf Geserick auf die damalige Dringlichkeit des Themas aufgrund der gesetzlichen Verschärfungen nach den Terroranschlägen in den USA am 11. September 2001 aufmerksam, durch die US-amerikanische Behörden umfassendere Möglichkeiten zur Ausspähung von Privatpersonen erhielten.

In der Medienwissenschaft:

In der medienwissenschaftlichen Diskussion um digitale Selbstverteidigung wird meist auf ein westlich geprägtes philosophisches Verständnis von Selbstverteidigung abgestellt. Selbstverteidigung wird dabei als das "Vermögen des Subjekts" aufgefasst, "das sich in dem Impuls ausdrückt, sein Leben und sich selbst zu verteidigen". Sie ist damit "Ausdruck des physischen Lebens"[19] selbst.

Diesem postmodernen Begriffsverständnis und dessen Implikationen für das moderne Subjekt gehen antike und frühneuzeitliche Konzeptionen eines Naturrechts auf Selbstverteidigung voraus. Mit Bezug auf Cicero und andere antike Autoren erklärt Grotius im frühen 17. Jahrhundert die Verteidigung und den Erhalt des Lebens als legitimes Ziel des Krieges und spricht dem Einzelnen auch im Privaten das Recht und die Pflicht zu, sein Leben zu verteidigen.[20] In den angelsächsischen Gesellschaftsphilosophien des 17. und 18. Jahrhunderts wird diese Auffassung weiterentwickelt. Hier wird die Selbstverteidigung "allgemein auf die Freiheit und das natürliche Recht bezogen, sich zu erhalten"[21]. Bei Thomas Hobbes wird sie daher positiv als Lebensnotwendigkeit konzipiert, insofern sie aus einer Allgegenwärtigkeit des Kriegszustandes resultiert.[22] Der natürliche Trieb zum Selbsterhalt und die daraus resultierende Bereitschaft zur Selbstverteidigung wird, wie Elsa Dorlin festhält, damit zur "Schöpferin" des Selbst bzw. Subjekts.[23] Dies ist insbesondere für gegenwärtige Auffassungen von Selbstverteidigung interessant, da hier nicht mehr lediglich der Erhalt der körperlichen Unversehrtheit des Individuums im Mittelpunkt steht, sondern alle Praktiken des Selbst gemeint sind, also auch die intellektuelle, imaginative, emotionale und sprachliche Selbstverteidigung eingeschlossen werden.[24]

Ebenso instruktiv kann John Lockes Begriffsdefinition von Selbstverteidigung sein. Auch hier wieder als Naturrecht begriffen, meint sie jedoch anders als bei Hobbes nicht einen Urtrieb zum Erhalt des Lebens, sondern wird aus dem gottgegebenen Recht des Subjekts hergeleitet, über den eigenen Körper und dessen Arbeit und Werk frei und selbst zu verfügen und damit die Nutzung durch andere abzuwehren.[25] Das Naturrecht der Selbstverteidigung ist eigentlich ein von Gott legitimiertes Eigentumsrecht. Locke erhebt das Subjekt dabei selbst zum "Richter in eigener Sache"[26] und legitimiert das verhältnismäßige Strafen und sogar Gewaltanwendung durch den_die Geschädigte_n. So werden - wie Dorlin zusammenfasst - das Recht auf Erhaltung und das Recht auf Gerichtsbarkeit zu den zwei untrennbaren Privilegien des modernen Subjekts bei Locke.[27]

Beide Konzeptionen haben Implikationen für Gesellschaft und das Gewaltmonopol von Institutionen und Staat. Bei Hobbes geht die Auffassung von Selbstverteidigung als Naturrecht mit einer Kritik an Institutionen einher, denen es noch nicht gelungen sei, einen Zustand der zivilen Sicherheit herzustellen. Bei Locke wird das individuelle Selbstverteidigungsrecht gestützt durch die Pflicht der Gesellschaft, "das Eigentum einer und eines jeden Einzelnen zu bewahren und sicherzustellen"[28]. Insbesondere wird die Durchsetzung des Rechts auf Gerichtbarkeit von den Individuen auf Gerichte übertragen; bei Locke können diese Durchsetzungsrechte von den Bürger_innen aber auch zurückgenommen werden, sofern diese die Maßnahmen der Gerichte für unzulänglich und mangelhaft befinden.

Die Institutionenkritik bleibt wichtiger Bestandteil der philosophischen Legitimation von Selbstverteidigung bis in das 20. Jahrhundert hinein. Insbesondere die aktivistischen Vereinigungen von Schwarzen Amerikaner_innen in den 1950er Jahren rechtfertigen ihre bewaffnete Selbstverteidigung damit, dass staatliche Behörden die konsequente Ahndung grausamer Gewaltakte an der Schwarzen Bevölkerung durch Weiße verweigern. Aber auch innerhalb feministischer Kreise und in der Gay Community werden während der folgenden Jahrzehnte vermehrt Techniken und Mittel zum Selbstschutz verbreitet. Die Frage von Sicherheit rückt ins Zentrum der Selbstverteidigung als Reaktion auf eine von Polizei und Teilen der weißen, homophoben, rassistischen und sexistischen Bevölkerung ausgehenden Todesgefahr. Doch die hier als defensiv aufgefasste Verteidigung der eigenen körperlichen Unversehrtheit geht für Teile der Emanzipationsbewegung nicht weit genug: Sie entwickeln teils offensive, teils subversive Taktiken, die sich im widerständigen Subjekt manifestieren. So sieht die sich in den 1960er Jahren formierende Black Panther Party gerade im gewaltvollen Angriff eine "Affirmation des Selbst", die Wiedererlangung eines Rechts, das dem Schwarzen Subjekt von der weißen Dominanzgesellschaft abgesprochen wird. Selbstverteidigung wird in den radikalen Befreiungsbewegungen der 1960er Jahre zur kriegerischen Praxis.[29]


In der Rechtswissenschaft:

In der Rechtswissenschaft ist der Begriff der Selbstverteidigung geläufig im Umfeld von Rechtfertigungsgründen wie Notwehr und Notstand. Beide Rechtfertigungen erlauben es zur Abwehr konkreter Gefahren in die Rechtsgüter Dritter (Körper, Gesundheit, Sachen) einzugreifen, allerdings nur, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Dieser Gedanke entspricht einem Prinzip der zulässigen Selbsthilfe. Selbsthilfe soll allerdings nur ausnahmsweise zulässig sein. Eigenmächtiger Rechtsschutz, im allgemeinen Sprachgebrauch auch gelegentlich als "Selbstjustiz" bezeichnet, widerspricht der Vorstellung vom Gewaltmonopol des Staates. Faustrecht passt nicht zu Vorstellungen geordneter, staatlicher Verfahren, die der Einzelperson in den Formen des Rechts (also regelmäßig durch Anrufung der Gerichte oder Behörden) zur Durchsetzung von Rechten verhelfen sollen. Rechtsgeschichtlich überwiegen daher Verbote der Selbsthilfe, Schünemann verweist auf entsprechende Verbote in den Gesetzen der Hethither, im Codex Hammurapi und den Gesetzen der römischen Antike[30].

Hieraus ergibt sich, dass Selbsthilfe (und daraus folgend auch Selbstverteidigung) in einer langen Tradition nur als ausnahmsweise zulässig gilt, zudem daran geknüpft wird, dass staatliche Gewalt nicht rechtzeitig erreichbar ist und eine Rechtsnorm die Selbsthilfe oder Selbstverteidigung erlaubt. Die gesetzlichen Vorschriften, die eine Selbsthilfe gestatten, erlauben Gewalt gegen Sachen und Personen, nicht aber gegen digitale Techniken. Der Begriff der digitalen Selbsthilfe findet sich insoweit in den Gesetzen nicht, die Selbsthilfe gestatten (§§ 227 - 229 BGB; §§ 32 - 35 StGB).

Soweit darunter die Verantwortung der Einzelperson verstanden wird, die eigenen Daten zu schützen, würde das Recht nicht von Selbstverteidigung, sondern von einer Form der Rechtsdurchsetzung sprechen, die Gesetze regelmäßig erlauben (z.B. über das Prinzip der Einwilligung). Manche Formen der Rechtswahrnehmung sind daher bewusst der Einzelperson überlassen. Zu diesem Zweck stehen ihr subjektive Ansprüche zur Verfügung, die dazu genutzt werden sollen, andere zu Handlungen oder Unterlassungen zu zwingen, auch dies allerdings durch Inanspruchnahme staatlicher Verfahren, typischerweise Zivilklagen vor den Gerichten. Soweit Selbstverteidigung eine Form ist, als unzureichend konzipierte Gesetze durch eigenständiges Vorgehen (z.B. auch Hacking oder Cracking von Software; Umgehung von Sicherungsmechanismen) zu ergänzen, würde die Rechtswissenschaft nur dann von erlaubter Selbsthilfe sprechen, wenn Rechtsvorschriften hierfür Öffnungen bereitstellen. Digitale Selbsthilfe ist insoweit kein zulässiges Mittel gegenüber einem Staat, der seine Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig aktualisiert. Auch hier würde das Recht verlangen, dass der Staat selbst in den Formen des Rechts in Anspruch genommen wird (Untätigkeitsklage gegen staatliches Unterlassen). Ein Recht auf Widerstand oder zivilen Ungehorsam gegenüber dem Staat erkennt die Verfassung nur gegenüber Personen oder Institutionen an, die es unternehmen die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, wiederum unter der Voraussetzung, dass "andere Abhilfe nicht möglich ist" (Art. 20 Abs. 4 GG). Der Begriff der Digitalen Selbsthilfe stellt das staatliche Gewaltmonopol durchaus in Frage, weil ein strenger Vorrang staatlicher Hilfe zu langsam ist, um Bedrohungen der Selbstbestimmung in digitalen Welten entgegenzuwirken.

Wonach muss ich fragen?

In der Medienbildung:

  • Welche Formen datensammelnder Zugriffe durch Unternehmen, den Staat und Kriminelle gibt es?
  • Was möchte ich mit der digitalen Selbstverteidigung verteidigen?
  • Wie kann ich mich vor Zugriffen schützen?
  • Welche Einstellungen kann ich in meinem Browser, meinem Facebook-Account oder an meinem Smartphone vornehmen, damit andere weniger leicht an meine Daten kommen?
  • Welche Apps, Add-Ons und weitere Anwendungen können mir beim Schutz meiner Daten vor Zugriffen Dritter zugute kommen?
  • Wo kann ich mich über mögliche Maßnahmen zum Schutz meiner Daten und meiner Privatsphäre informieren?

In der Medienwissenschaft:

  • Wie beeinflussen datenbasierte Überwachungstechniken die in einer digital agierenden Gesellschaft lebenden Subjekte?
  • Warum ist diese Einflussnahme aus Sicht der ethisch und subjektpolitisch informierten, medienwissenschaftlichen Diskussion zu kritisieren?
  • Welche medienwissenschaftlich rezipierten politischen und aktivistischen Interventionen als Antwort auf die Einflussnahme durch Überwachung gibt es?

In der Rechtswissenschaft:

  • Welche Verantwortung haben datensammelnde Stellen und auf welche Weise kann ich diese Stelle zur Umsetzung rechtlicher Pflichten anhalten?
  • In welchen Bereichen fehlen gesetzliche Verpflichtungen und wie kann ich mich in diesen Bereichen über Möglichkeiten des Selbstdatenschutzes informieren?
  • Welche Daten möchte ich nicht preisgeben und welche Werkzeuge bietet mir die von mir genutzte Kommunikations- oder Datenumgebung, an den Datenerfassungen über mich mitzuwirken?
  • Wer unterstützt mich beim Selbstdatenschutz und wer setzt ggf. meine Rechte gegenüber datenverantwortlichen Stellen um, wenn ich das selbst nicht möchte oder kann?

Wann ist das wichtig?

In digitalen Umgebungen sehen sich Nutzer_innen alltäglichen Zugriffen auf die eigenen personenbezogenen Daten durch andere ausgesetzt. Durch eine weitreichende Vernetzung steigt außerdem die Gefahr, Opfer von Hackerangriffen und Schadsoftware zu werden.

In der Medienbildung:

In der Medienbildung werden diese Sachverhalte als Bedrohung der Privatheit erachtet, die wiederum dem juristischen Verständnis entsprechend als Schutzraum zur Persönlichkeitsentfaltung für das Individuum angesehen wird. Die digitale Selbstverteidigung wird in der Regel als Ergänzung zu geltendem Datenschutzrecht angeführt, welches aus Perspektive einiger für die digitale Selbstverteidigung werbenden Autor_innen die Privatheit nicht ausreichend oder nicht erfolgreich schützt. Insofern wird digitale Sebstverteidigung auch als "Selbsthilfe"[31] für Bürger_innen bezeichnet.

Digitale Selbstverteidigung wird in diesen Kontexten häufig in Form von praktischen Anleitungen, beispielsweise durch Vereine und Initiativen auf deren Websites oder in Workshops vermittelt. Diese enthalten meist laienverständliches technisches Wissen zu verschiedenen Methoden der Datensammlung wie beispielsweise zum Phishing[32] sowie leicht umsetzbare Tipps für mehr Online-Sicherheit. Sie soll zum Beispiel durch Einstellungen in den betreffenden Anwendungen selbst (starke Passwörter, Löschung des Cache-Verlaufs, Cookie-Einstellungen usw.)[33] oder durch Verwendung zusätzlicher Tools (Add-Ons wie AdBlocker oder Anti-Tracking-Tools)[34] gewährleistet werden. Oftmals wird auch dazu geraten, alternativ zu herkömmlichen, datenschutzkritischen Anwendungen sicherere, datenschutzkonforme Anwendungen wie alternative Mail-Programme, Browser oder Messengerdienste zu nutzen.[35]

Die in der Medienpädagogik vermittelten Techniken zur digitalen Selbstverteidigung sind überwiegend defensiver Natur.[36] Das bedeutet, dass sie zum Ziel haben, die Datensammlung oder andere Zugriffe von außen abzuschirmen, nicht aber diese als solche zu manipulieren oder anderweitig zu beeinträchtigen. So sind medienpädagogische Ansätze zur digitalen Selbstverteidigung zwar hochgradig handlungsorientiert und setzen eine aktive Auseiandersetzung der Nutzer_innen mit den jeweiligen Maßnahmen voraus. Wie Valentin Dander bemerkt, ist das medienpädagogische Verständnis gerade im deutschsprachigen Raum jedoch in der Regel nicht dezidiert mit einer grundlegenden Medienkritik sowie einer tatsächlichen Mediengestaltung verbunden. Dander bezieht sich hier insbesondere auf den Umgang mit Big Data-Technologien, die auch neue Entwürfe einer "aktive[n] Datenarbeit"[37] für Nutzer_innen erfordere, wie dies beispielsweise bei der Critical Big Data Literacy der Fall ist. Er plädiert daher für ein Modell digitaler Selbstverteidigung, das wie die kritische Medienpädagogik in den Vereinigten Staaten stärker auch medienkulturwissenschaftliche Perspektiven wie die Ideologiekritik und die Auseinandersetzung mit populären Medienpraktiken einbezieht.[38] Harald Gapski betont darüber hinaus, dass "die Allgegenwärtigkeit der Datenerfassung, ihre Vernetzung und die Informatisierung unserer Lebenswelt" zu einer "Entgrenzung" führen, in der ein individuelles Werkzeughandeln zur digitalen Selbstverteidigung nicht mehr wirksam sei.[39] Nicht selten käme es zu "frustrierenden Praxiserfahrungen" und Kommunikationsabbrüchen im Netz, wenn Werkzeuge der digitalen Selbstverteidigung den überwachungsökonomischen Datenfluss ins Stocken geraten lassen.[40]

In der Medienwissenschaft:

Die Medienkulturwissenschaft hat gegenüber den individuellen Bildungszielen stärker die kritische Analyse von gesellschaftlichen Machtverhältnissen in den Blick genommen, die sich in digitaler, datenförmiger Überwachung durch Staat und private Unternehmen und in Technologien wie Big Data, Tracking und Scoring manifestieren und durch diese hergestellt und verfestigt werden. Im Fokus dieser meist theoretischen, poststrukturalistisch geprägten Analysen steht dann wiederum nicht selten das sozialisierte Individuum , welches durch diese Praktiken subjektiviert, das heißt beherrscht wird und so gleichzeitig Selbstverständnis und Identität erlangt.[41] Anders als in der Medienpädagogik, die einen die Privat- und Intimsphäre umspannenden Schutzraum zur Persönlichkeitsentfaltung für das Individuum gegen äußere Einflussnahmen erhalten möchte, muss aus medienwissenschaftlicher Perspektive gerade der produktive, identitätsstiftende Aspekt dieser Subjektivierungsprozesse hervorgehoben werden: Es gibt keine Subjekte, die nicht erst durch Machtunterwerfungen hervorgebracht worden sind. Entsprechend gibt es auch keinen Schutzraum, in welchem sich das Individuum ungestört entfalten könnte. Ein solcher Schutzraum kann nach medienwissenschaftlichem Verständnis daher auch nicht gegen äußere Manipulationsversuche verteidigt werden.

Verteidigt werden kann aber die subjektivierte Selbstbehauptung in kritischer Auseinandersetzung gerade mit dieser permanenten Steuerung, also mit zeitgenössischen Praktiken der Unterwerfung und Kontrolle und ihren Akteur_innen, die vornehmlich aus Regierungsinstitutionen, privaten Korporationen und NGOs bestehen. So wird beispielsweise untersucht, wie im Online-Marketing mithilfe von Algorithmen das Verhalten von Nutzer_innen derart erfasst, berechnet und kategorisiert wird, dass sich die betreffenden Individuen selbst aktiv als den Kategorisierungen entsprechende Subjekte positionieren. Lucas Introna nennt dies die Hervorbringung "beeindruckbare[r] Subjekte"[42], da diese noch empfänglicher für die ihnen gezeigte Werbung sind.

Hier werden aus Sicht der Medienwissenschaften diejenigen Gegenpraktiken relevant, die bei den Nutzer_innen eine Reflexion über kapitalistische oder politische Interessen und die damit im Zusammenhang stehenden Machtverhältnisse anstoßen. Dander nennt hier beispielsweise das Spiel Data Dealer, in welchem die User_innen selbst die Rollen derjenigen Akteur_innen übernehmen, die mit Daten handeln.[43] Weitere interessante Fälle umfassen Ansätze von Gegenüberwachung (Counter surveillance), bei denen künstlerische oder zivile Projekte unternehmerische und staatliche Aktivitäten transparent und öffentlich einsehbar machen. Darüber hinaus gibt es jedoch auch technische Anwendungen für Endverbraucher_innen, die aus medienwissenschaftlicher Perspektive für eine digitale Selbstverteidigung interessant sein können, weil sie stärker auf offensive Strategien setzen: Die Software AdNauseam etwa produziert bei jeder Klickentscheidung der User_innen im Internet Massen an ambivalenten Daten. Die App zielt nicht im engeren Sinne auf den Schutz der Nutzer_innendaten, sondern manipuliert diese vielmehr, sodass datensammelnde Entitäten wie Google diese nicht mehr auslesen und zu einem Nutzer_innenprofil zusammenfügen können.[44]


In der Rechtswissenschaft:

Die rechtswissenschaftliche Betrachtung in der Europäischen Union versucht, der betroffenen Person möglichst viele Kontrollmöglichkeiten durch zunehmende Regulierung im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit zu verschaffen. Diese Ermächtigung durch die Ausstattung mit Abwehr-, Auskunfts-, Einwilligungs- und äußerstenfalls auch Schadensersatzrechten soll der Person gewissermaßen Waffen der Selbstverteidigung in die Hand geben, die jeweils über (Datenschutz-)Behörden oder Gerichte auf Akteure einwirken sollen, die sich nicht datenschutzkonform verhalten. Der Gedanke der Selbsthilfe oder Selbstverteidigung ist im juristischen Diskurs im Übrigen für Zusammenhänge belegt, in denen eine behördliche oder gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.[45] Das spielt beim Konzept der Notwehr im Strafrecht eine besondere Rolle,[46] ferner in zivilrechtlichen Konflikten durch das in § 229 BGB ermöglichte Instrument der auch gewaltsamen Selbsthilfe. Alle diese Mechanismen ermöglichen in Ausnahmefällen die Ausübung privater Gewalt gegen Personen oder Sachen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ohne das sofortige Eingreifen die Gefahr der Rechtsvereitelung oder -erschwerung besteht (so § 229 BGB). Auf digitale Umgebungen sind diese Befugnisse nicht anwendbar. Als rechtliche Maßnahmen zur digitalen Selbstverteidigung besteht, neben der souveränen Ausübung der eigenen Rechte, immerhin die Möglichkeit zur Nichtbeachtung und Abwehr aufgedrängter Informationen, etwa von Werbung. Um sich gegen solche nicht erwünschten Informationen auch technisch wappnen zu können, wird Personen das Recht zugestanden, Werbeblocker ("Adblocker") sowohl im Rundfunk als auch gegenüber Internetdiensten einzusetzen und sich insoweit auch technischer Dienstleister zu bedienen [47]. Die Frage, ob es ein Recht auf die technisch erzwungene Zugangsverschaffung gegenüber Kopierschutzmechanismen gibt, hat im Urheberrecht dort eine Rolle gespielt, wo auf technischem Wege die legale Privatkopiemöglichkeit verhindert wird (§ 95a UrhG). Das Gesetz erlaubt eine solche digitale Selbsthilfe in Deutschland, anders als in der Schweiz, aber nicht.[48] Die betroffene Person ist also darauf angewiesen, Dienste- oder Produkthersteller, etwa von kopiergeschützten Datenträgern, durch die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen auf vorgerichtlichem oder gerichtlichem Wege in Anspruch zu nehmen (§ 95b Abs. 1 UrhG). Diese gesetzliche Haltung entspricht sogar einem allgemeinen Rechtsprinzip: Das grundsätzliche Verbot, die Durchsetzung eigener Interessen gewaltsam zu erzwingen, "zählt zu den tragenden Grundsätzen aller zivilsierten Rechtsordnungen der Gegenwart".[49] Daraus folgt, dass die Selbsthilfe durch Überwindung gesetzlicher Verbote auf zwingende Ausnahmen beschränkt bleibt. Vor dem Hintergrund, dass digitale Selbsthilfemechanismen gesetzlich nicht bestehen, favorisiert diese Zurückhaltung durchaus Beteiligte, die auf eine zögerliche oder hinkende gerichtliche Rechtsdurchsetzung spekulieren.

Wie wird der Begriff erfasst/festgelegt?

In der Medienbildung:

Wird digitale Selbstverteidigung als ein Handeln mit digitalen, datenschutzfreundlichen Werkzeugen verstanden, kann in quantitativen Studien gemessen werden, wie viele Internetnutzer_innen angeben, derlei Anwendungen zu gebrauchen. Allerdings zeigen Befragungen, dass die Mehrzahl der Bürger_innen in Deutschland nicht glaubt, dass digitale Selbstverteidigung wirklich positiv zu einer größeren Sicherheit im Netz beiträgt. Bei einer 2017 durchgeführten Studie des Deutschen Instituts für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI) gaben 60 Prozent an, der Meinung zu sein, dass Internetnutzer_innen "heutzutage kaum selbst für ihre Sicherheit im Internet sorgen könnten"[50]. Dabei gaben immerhin 59 Prozent der Befragten an, "sich stets auf dem Laufenden zu halten, was gängige Schutzmaßnahmen im Internet betrifft."[51] Die Studie gibt Indizien für eine Frustration seitens der Bürger_innen im Kontext von Datenschutz und Online-Sicherheit. 62 Prozent der Internetnutzer_innen sehen Staat und Unternehmen in der Verantwortung, nur sehr wenige trauen diesen Akteur_innen jedoch zu, dem tatsächlich gerecht zu werden.[52]

In der Medienwissenschaft:

Wie bereits erwähnt, werden in der Medienwissenschaft Fallbeispiele digitaler Selbstverteidigung vor der theoretischen Prämisse beleuchtet, dass Individuen in einer Gesellschaft stets bestimmten Machtmechanismen ausgesetzt sind, die sich in digitalen Datensammlungen und Technologien wie Big Data lediglich in besonderer Weise manifestieren. In interpretativen Analysen wird daher eher gezeigt, wie diese Strukturen produktiv auf die Akteur_innen und die Individuen innerhalb dieser Gesellschaft wirken und welche (Gegen-)Praktiken sie dezidiert hervorbringen. Aufgabe der kritischen Medienwissenschaft kann es daher sein, Forderungen nach digitaler Selbstverteidigung zu problematisieren und diejenigen Beispiele aus der Praxis zu untersuchen, die das Verhältnis zwischen Gesellschaft, Technologie und Individuum nicht verkürzen, sondern in seiner Komplexität reflektieren.

In der Rechtswissenschaft:

In der europäischen Union regelt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung, inwiefern betroffene Personen mit Kontrollmöglichkeiten durch zunehmende Regulierung im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit ausgestattet werden sollen. Diese Ermächtigung durch die Ausstattung mit Abwehr-, Auskunfts-, Einwilligungs- und äußerstenfalls auch Schadensersatzrechten kann gewissermaßen als Selbstverteidigung ausgelegt werden, entspricht aber keinem rechtswissenschaftlichen Verständnis von Selbstverteidigung, die im Rechtsdiskurs als Selbsthilfe bezeichnet wird und im Zivilrecht nur dann als zulässig gilt, wenn ohne das sofortige Eingreifen die Gefahr der Rechtsvereitelung oder -erschwerung besteht (so § 229 BGB). Auf digitale Umgebungen sind diese Befugnisse nicht anwendbar.

Welche Bildungsprojekte gibt es dazu?

  • Das interaktive Web-Angebot Der Kontext bietet eine landkartenartige Ansicht über Themen und Debatten rund um die digitale Selbstverteidigung: https://map.derkontext.com/digitale-selbstverteidigung#m=1/1434.76214/571.4636.
  • Auf der Webseite des Vereins Digital Courage e.V. finden sich umfassende Anleitungen und Tipps zur praktischen Umsetzung digitaler Selbstverteidigung: https://digitalcourage.de/digitale-selbstverteidigung.
  • Die Autor_innen Stefan Heuer und Pernille Tranberg bieten in ihrem Buch Mich kriegt ihr nicht! Die wichtigsten Schritte zur digitalen Selbstverteidigung einen umfassenden Überblick über digitale Selbstverteidigung als Strategie zum Schutz der eigenen Privatsphäre: https://www.digital-selfdefense.com/.
  • Die Organisation Digital Self-Defense Foundation vertritt eine ganzheitliche Strategie zur Umsetzung von digitaler Selbstverteidigung. Nicht nur technologische Lösungen, sondern auch die Rolle der Verantwortung und der Achtsamkeit auf Seiten der Nutzer_innen selbst kommt dabei laut ihr ein hoher Stellenwert zu: https://www.dsd.foundation/#home.
  • Die US-amerikanische Organisation Electronic Frontier Foundation entwickelt gemeinsam mit Jurist_innen und Programmierer_innen unterschiedliche Tools zur Abwehr und Störung von Überwachungstechnologien und bietet diese zum Herunterladen auf ihrer Website an. Sie vertritt dabei eine dezidiert aktivistische Haltung: https://www.eff.org/.
  • Das Spiel Data Dealer lässt Spieler_innen in die Rolle derjenigen schlüpfen, die mit Daten arbeiten und mit ihnen große Gewinne erzielen. So regt das Spiel zur Reflexion über wirtschaftliche Interessen im Big Data-Geschäft ein: https://datadealer.com/english.

Weiterführende Literatur

Quellenverzeichnis

  1. o.D. "Digitale Selbstverteidigung." Young Data (o.D.). Aufgerufen am 18.05.2021, https://www.youngdata.de/digitale-selbstverteidigung/.
  2. Vgl. Fanta, Alexander; Dachwitz, Ingo und Tomas Rudl. 2018. "Kleines Einmaleins der digitalen Selbstverteidigung." Netzpolitik.de (30.04.). Aufgerufen am 18.05.2021, https://netzpolitik.org/2018/kleines-einmaleins-der-digitalen-selbstverteidigung/.
  3. Schneider, Bruce. 2015. Data and Goliath. The Hidden Battles to Collect Your Data and Control Your World. New York/ London: W. W. Norton & Company, S. 99.
  4. Dander, Valentin. 2014. "Die Kunst des Reg(istr)ierens mit Big Data Ein Versuch über Digitale Selbstverteidigung und Aktive Medienarbeit mit Daten." Medienimpulse Jg. 52, Nr. 4. Aufgerufen am 21.05.2021, https://journals.univie.ac.at/index.php/mp/article/view/mi739, S. 9.
  5. Vgl. Foucault, Michel. 2019 [1975]. Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag; Foucault, Michel. 2020 [1987].Sexualität und Wahrheit: Der Wille zum Wissen I. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Siehe zur medienwissenschaftlichen Perspektive von Überwachung als Machttechnik auch den Beitrag in diesem Glossar: Überwachung (Medienwissenschaft).
  6. Vgl. Michel Foucaults Konzept der Disziplinargesellschaft: Foucault beschreibt darin, wie lückenlose Überwachung Personen fügsam macht, wenn diese sich der ständigen Überwachung bewusst sind. Foucault, Michel. 2019 [1975]. Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag, S. 251-264.
  7. Vgl. Deleuzes Begriff der Kontrollgesellschaft: Anschließend an Foucaults Analyse von Disziplinierungsanlagen beobachtet Gilles Deleuze, wie sich in der flüchtigen Moderne ab der zweiten Hälfte des 20. Jahrunderts Kontrollgesellschaften entwickeln, in denen Individuen ununterbrochen anhand von Daten und Informationen klassifiziert, moduliert und letztlich kontrolliert werden. Deleuze, Gilles. 2017 [1993]. Unterhandlungen 1972-1990. Übersetzt von Gustav Roßler. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 254-258.
  8. Schneider, Bruce. 2015. Data and Goliath. The Hidden Battles to Collect Your Data and Control Your World. New York/ London: W. W. Norton & Company, S. 152-156.
  9. Vgl. dazu das White Paper des Forum Privatheit und selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt (2014) unter https://www.forum-privatheit.de/download/selbstdatenschutz-2-auflage-2014/
  10. Kuntz, "Selbstdatenschutz als wichtiges Instrument für Datenschutz" Zeitschrift für Datenschutz-Aktuell 2016, S. 05177.
  11. Glenn Greenwald: "No Place to Hide: Edward Snowden, the NSA, and the U.S. Surveeillance State, New York 2014.
  12. Zuboff "The Age of Surveillance Capitalism." New York 2019.
  13. Vgl. Jarvis, Craig. 2021. "Cypherpunk ideology: objectives, profiles, and influences (1992–1998)." Internet Histories (26.06.) Aufgerufen am 15.12.2021, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/24701475.2021.1935547.
  14. o.A. o.D. "Chaos Computer Club". Chaos Cumputer Club. Aufgerufen am 15.12.2021, https://www.ccc.de/en/club.
  15. o.A. o.D. "About EFF". EFF. Aufgerufen am 15.12.2021, https://www.eff.org/about.
  16. Ein Verzeichnis weltweit stattfindender CryptoParties findet sich unter https://www.cryptoparty.in/. Weitere Informationen finden sich dann jeweils auf regionalen Seiten, wie etwa https://cryptoparty-hamburg.de/
  17. Schulzki-Haddouti, Christiane. 2001. Datenjagd im Internet. Eine Anleitung zur Selbstverteidigung. Hamburg: Rotbuch Verlag.
  18. Geserick, Rolf. 2002. "Christiane Schulzki-Haddouti: Datenjagd im Internet. Eine Anleitung zur Selbstverteidigung". Review. MEDIENWissenschaft, 2 Neue Medien: 261-262. Aufgerufen am 04.10.2021, https://www.fachportal-paedagogik.de/literatur/vollanzeige.html?FId=619550.
  19. Dorlin, Elsa. 2020. Selbstverteidigung: Eine Philosophie der Gewalt. Berlin: Suhrkamp Verlag, S. 10. Dorlin bezieht sich hier auf einen Artikel der Philosophin Judith Butler, in welchem sie Gewalt unter anderem als das identifiziert, "was das Leben ausmacht" ("Ce qui fait une vie"): Vgl. Butler, Judith. 2010. Ce qui fait une vie. Essai sur la violence, la guerre et le deuil. Ins Französische übersetzt von Joëlle Marelli. Paris: Zones.
  20. Grotius, Hugo. 1869. Über das Recht des Krieges und Friedens: in welchem das Natur- und Völkerrecht und das Wichtigste aus dem öffentlichen Recht erklärt werden, I, aus dem Lateinischen des Urtextes übersetzt von Julius. H. von Kirchmann. Berlin: Heimann, S. 68; 216ff.
  21. Dorlin, Elsa. 2020. Selbstverteidigung: Eine Philosophie der Gewalt. Berlin: Suhrkamp Verlag, S. 105.
  22. Hobbes, Thomas. 1965 [1909]. Hobbes' Leviathan. Oxford: Clarendon Press, S. 99f.
  23. Dorlin, Elsa. 2020. Selbstverteidigung: Eine Philosophie der Gewalt. Berlin: Suhrkamp Verlag, S. 107.
  24. Dorlin, Elsa. 2020. Selbstverteidigung: Eine Philosophie der Gewalt. Berlin: Suhrkamp Verlag, S. 106.
  25. Locke, John. 1967. Zwei Abhandlungen über die Regierung, herausgegeben von Walter Euchner, übersetzt von Hans Jörn Hoffmann. Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, S. 201f.
  26. Dorlin, Elsa. 2020. Selbstverteidigung: Eine Philosophie der Gewalt. Berlin: Suhrkamp Verlag, S. 112.
  27. Dorlin, Elsa. 2020. Selbstverteidigung: Eine Philosophie der Gewalt. Berlin: Suhrkamp Verlag, S. 114.
  28. Dorlin, Elsa. 2020. Selbstverteidigung: Eine Philosophie der Gewalt. Berlin: Suhrkamp Verlag, S. 115.
  29. Dorlin, Elsa. 2020. Selbstverteidigung: Eine Philosophie der Gewalt. Berlin: Suhrkamp Verlag, S. 158-165; 177-179.
  30. Schünemann, Wolfgang B. 1985. Selbsthilfe im Rechtssystem. Eine dogmatische Studie am Beispiel der §§ 227, 229ff. BGB. Tübingen: Mohr, S. 2.
  31. Vgl. o.A. o.D. "Digitale Selbstverteidigung. Anleitung zur Selbsthilfe." digitalcourage (o.D.). Aufgerufen am 18.05.2021, https://digitalcourage.de/digitale-selbstverteidigung.
  32. o.D. "Digitale Selbstverteidigung." Young Data (o.D.). Aufgerufen am 18.05.2021, https://www.youngdata.de/digitale-selbstverteidigung/.
  33. Vgl. https://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/privatsphaere/wie-kann-ich-meine-daten-im-internet-schuetzen/ und https://www.youngdata.de/digitale-selbstverteidigung/facebook/.
  34. Vgl. https://digitalcourage.de/digitale-selbstverteidigung.
  35. Vgl. Fanta, Alexander; Dachwitz, Ingo und Tomas Rudl. 2018. "Kleines Einmaleins der digitalen Selbstverteidigung." Netzpolitik.de (30.04.). Aufgerufen am 18.05.2021, https://netzpolitik.org/2018/kleines-einmaleins-der-digitalen-selbstverteidigung/; o.A. o.D. "Tipps zur digitalen Selbstverteidigung." klicksafe.de (o.D.). Aufgerufen am 18.05.2021, https://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/privatsphaere/tipps-zur-digitalen-selbstverteidigung/; Vgl. auch https://digitalcourage.de/digitale-selbstverteidigung/basisartikel.
  36. Dander, Valentin. 2014. "Die Kunst des Reg(istr)ierens mit Big Data. Ein Versuch über Digitale Selbstverteidigung und Aktive Medienarbeit mit Daten." Medienimpulse Jg. 52, Nr. 4. Aufgerufen am 21.05.2021, https://journals.univie.ac.at/index.php/mp/article/view/mi739, S. 11.
  37. Dander, Valentin. 2014. "Die Kunst des Reg(istr)ierens mit Big Data. Ein Versuch über Digitale Selbstverteidigung und Aktive Medienarbeit mit Daten." Medienimpulse Jg. 52, Nr. 4. Aufgerufen am 21.05.2021, https://journals.univie.ac.at/index.php/mp/article/view/mi739, S. 12.
  38. Dander, Valentin. 2014. "Die Kunst des Reg(istr)ierens mit Big Data. Ein Versuch über Digitale Selbstverteidigung und Aktive Medienarbeit mit Daten." Medienimpulse Jg. 52, Nr. 4. Aufgerufen am 21.05.2021, https://journals.univie.ac.at/index.php/mp/article/view/mi739, S. 12.
  39. Gapski, Harald. 2015. "Medienbildung in der Medienkatastrophe – Big Data als Herausforderung" In Big Data und Medienbildung. Zwischen Kontrollverlust, Selbstverteidigungund Souveränität, herausgegeben von Harald Gapski, 63-80. Düsseldorf/ München: kopaed. Aufgerufen am 25.05.2021, https://www.pedocs.de/volltexte/2016/11634/pdf/Gapski_2015_Big_Data_und_Medienbildung.pdf, S. 70.
  40. Gapski, Harald. 2015. "Medienbildung in der Medienkatastrophe – Big Data als Herausforderung" In Big Data und Medienbildung. Zwischen Kontrollverlust, Selbstverteidigung und Souveränität, herausgegeben von Harald Gapski, 63-80. Düsseldorf/ München: kopaed. Aufgerufen am 25.05.2021, https://www.pedocs.de/volltexte/2016/11634/pdf/Gapski_2015_Big_Data_und_Medienbildung.pdf, S. 71.
  41. Foucault, Michel. 2005. Schriften in vier Bänden. Dits et Ecrits. Band IV. 1980-1988. Frankfurt am Main: Suhrkamp, S. 275.
  42. Introna, Lucas D. 2017. "Die algorithmische Choreographie des beeindruckbaren Subjekts." In Über die rechnerische Konstruktion von Wirklichkeit, herausgegeben von Robert Seyfert und Jonathan Roberge, 41-74. Bielefeld: Transcript. Aufgerufen am 25.05.2021, https://www.jstor.org/stable/j.ctv8d5t87.4?seq=1#metadata_info_tab_contents, S. 43.
  43. Dander, Valentin. 2014. "Die Kunst des Reg(istr)ierens mit Big Data. Ein Versuch über Digitale Selbstverteidigung und Aktive Medienarbeit mit Daten." Medienimpulse Jg. 52, Nr. 4. Aufgerufen am 21.05.2021, https://journals.univie.ac.at/index.php/mp/article/view/mi739, S. 14.
  44. Howe, Daniel und Helen Nissenbaum. 2017. "Engineering Privacy and Protest: a Case Study of AdNauseam". In CEUR Workshop Proceedings, Vol. 1873. 57 – 65. New York: University Press. Aufgerufen am 25.05.2021, https://nyuscholars.nyu.edu/en/publications/engineering-privacy-and-protest-a-case-study-of-adnauseam.
  45. Schünemann, Wolfgang B. 1985. Selbsthilfe im Rechtssystem. Eine dogmatische Studie am Beispiel der §§ 227, 229ff. BGB. Tübingen: Mohr.
  46. Renzikowski, Joachim. Notstand und Notwehr. Berlin 1994.
  47. Peifer, Karl-Nikolaus. 2018. Law meets technology: Adblocker als Herausforderung für das Medien- und Wettbewerbsrecht, in Albers/Katsivelas (Hg.), Recht & Netz, S. 249-268.
  48. Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, abgedruckt in der Bundestags-Drucksache 15/38 v. 6.11.2002, S. 27 einerseits und § 39a Abs. 2 Schweizerisches Urheberrechtsgesetz andererseits.
  49. Grothe. 2018. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. München, § 229 Randnummer 1 unter Bezugnahme auf von Bar, Christian. 1999. Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Band II, Randnummer 491 ff.
  50. Deutsches Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI). 2017. Digitalisierung – Deutsche fordern mehr Sicherheit. Was bedeutet das für Vertrauen und für Kommunikation? Bonn: Deutsches Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI). Aufgerufen am 25.05.2021, https://www.divsi.de/wp-content/uploads/2018/02/DIVSI-Studie_Digitalisierung_Deutsche-fordern-mehr-Sicherheit_2017-08.pdf, S. 11.
  51. Deutsches Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI). 2017. Digitalisierung – Deutsche fordern mehr Sicherheit. Was bedeutet das für Vertrauen und für Kommunikation? Bonn: Deutsches Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI). Aufgerufen am 25.05.2021, https://www.divsi.de/wp-content/uploads/2018/02/DIVSI-Studie_Digitalisierung_Deutsche-fordern-mehr-Sicherheit_2017-08.pdf, S. 11.
  52. Deutsches Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI). 2017. Digitalisierung – Deutsche fordern mehr Sicherheit. Was bedeutet das für Vertrauen und für Kommunikation? Bonn: Deutsches Institut für Vertrauen und Sicherheit im Internet (DIVSI). Aufgerufen am 25.05.2021, https://www.divsi.de/wp-content/uploads/2018/02/DIVSI-Studie_Digitalisierung_Deutsche-fordern-mehr-Sicherheit_2017-08.pdf, S. 11.


Die erste Version dieses Beitrags wurde von Vesna Schierbaum und Karl-Nikolaus Peifer im Rahmen des Projekts "Digitale Souveränität" am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht und am Institut für Medienkultur und Theater der Universität zu Köln erstellt.

Zitiervorschlag: Glossar Digitale Souveränität. 2022. „Digitale Selbstverteidigung.“ https://www.bigdataliteracy.net/glossar/. Zugegriffen am tt.mm.jjjj.