Medienkompetenz (Rechtswissenschaft)

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Im pädagogischen Diskurs entwickelter Begriff zur Beschreibung von Kompetenzen zum kritischen, selbstbestimmten, kreativen, teilhabenden und sozial verantwortlichen Umgang mit Medien, der juristisch bislang nicht eindeutig definiert wurde.
Dieser Artikel verweist auf folgende weitere Beiträge:
Daten (Medienwissenschaft), Digitale Kompetenz (Medienbildung), Information Literacy (Medienbildung), Medienkompetenz (Medienbildung), Medienkritikfähigkeit (Medienbildung)

Was bezeichnet dieser Begriff?

Medienkompetenz bezeichnet allgemein die Fähigkeit von Mediennutzer_innen und Mediengestalter_innen, die Vielzahl der heutzutage vorhandenen Medienkanäle zu nutzen, indem man deren Inhalt hinreichend kritisch erfasst sowie selbstbestimmt in den Kanälen agiert.[1] Stets geht es dabei um die Fähigkeit, die Medienwelt zu verstehen, sie sinnvoll zu nutzen, dabei aber auch ihre Risiken einschätzen und eindämmen zu können. Ausgehend von der medienpädagogischen Begriffsbestimmung gehören dazu verschiedene Einzelfähigkeiten im Bereich von Medienwissen, Medienanalyse, Medienkritik und Mediengestaltung.[2]

Der Begriff wird in verschiedenen Mediengesetzen verwendet. So statuiert beispielsweise § 39 S. 1 LMG NRW (Landesmediengesetz NRW), dass das Gesetz dem Ziel diene, Medienkompetenz im Land zu fördern: "Mediennutzerinnen und Mediennutzer sollen befähigt werden, selbstbestimmt und verantwortlich mit Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben."[3] Auch §§ 30 Abs. 3, 112 Abs.1 Nr. 2 des neuen Medienstaatsvertrags sehen die Förderung der Medienkompetenz vor.[4] Schließlich verlangt Art. 33a der AVMD-RL (Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste[5]) auf EU-Ebene, dass die Mitgliedsstaaten die Entwicklung von Medienkompetenz fördern und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

In allen Gesetzen fehlt es an einer klaren (Legal-)Definition. In den Fällen, in denen das Gesetz über die Nennung des Begriffs hinausgeht, wie zum Beispiel in dem oben genannten § 39 S. 1 LMG NRW, werden nur allgemeine Facetten des Begriffs angerissen, die einen weiten Spielraum zur Ausfüllung lassen. Stets wird ein eindeutiger Handlungsauftrag zur Förderung der Medienkompetenz erteilt, ohne unmittelbar festzulegen, was sich hinter dem erklärten Ziel verbirgt. Insoweit ist die durch Gesetz statuierte Förderung der Medienkompetenz eine allgemeine Zielbestimmung. Sie soll unmittelbar den Staat in Form von Bund, Ländern und Kommunen zur Ergreifung von Fördermaßnahmen ermächtigen und verpflichten sowie mittelbar auch die zivilgesellschaftlichen Akteur_innen dahingehend ermutigen.

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass dem Begriff ein feststehender, eindeutig abgrenzbarer Inhalt fehlt[6], sodass er ihn als eine entwicklungsoffene Zielbestimmung ausgestaltet hat. Er legt die inhaltliche Ausfüllung des Begriffes dadurch in die Hand des_r Gesetzesanwender_in und schafft somit auch ein Einfallstor für die Anwendung medienpädagogischer Erkenntnisse. Der_die jeweilige Gesetzesanwender_in, typischerweise der adressierte Staat und seine Untergliederungen, soll den Begriff nach seinem_ihrem aktuellen Verständnis interpretieren und dabei bestenfalls aktuelle Erkenntnisse der Medienpädagogik in die Ausfüllung des Begriffes einfließen lassen. Sinn und Zweck dieser Gesetzestechnik ist, dass die zu treffenden Maßnahmen, also das, was von den adressierten Akteuren_innen verlangt wird, an die jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden kann, ohne dass es jeweils einer schwerfälligen Gesetzesänderung bedürfte. Auf diese Weise erhält man sich eine gesteigerte politische Handlungsfähigkeit.

Von anderer Seite wird allerdings gerade diese Offenheit kritisiert. Der Begriff habe sich in dieser Form „als Kern einer medienpolitischen Ausfluchtformel erwiesen, mit der von Steuerungsdefiziten, regulativer Enthaltsamkeit oder gar umfassenden Deregulationsabsichten abgelenkt werden soll.“[7] Andere beschreiben ihn als eine „wohlklingende Leerformel“[8]. Die Offenheit des Begriffs bewirkt in der Tat, dass es eine Vielzahl von Interpretationen von verschiedenen Akteur_innen gibt. In einer Gesamtschau können diese aber immerhin Leitplanken darstellen, an denen sich auch zukünftige Anwender_innen orientieren können.

Der Begriff der Medienkompetenz wird im deutschen Recht nur in dieser Weise verwendet. Der Wortbestandteil 'Kompetenz' wird in der Rechtswissenschaft allerdings auch als Ausdruck für das Recht verstanden, Gesetze mit Bezug zu Tätigkeiten der Medien erlassen zu dürfen. In diesem Zusammenhang spricht das deutsche Grundgesetz allerdings von der 'Befugnis' zur Gesetzgebung. Allgemein haben in der Bundesrepublik gem. Art. 70 Abs. 1 GG[9] die Bundesländer diese Befugnis oder Gesetzgebungskompetenz, soweit das GG dieses Recht nicht ausdrücklich dem Bund zuweist. Auch in der Europäischen Union sind primär die Mitgliedstaaten gesetzgebungszuständig, gem. Art. 5 Abs. 1, 2 EUV[10] nur bei ausdrücklicher Zuweisung auch die Europäische Union. In Deutschland steht die Gesetzgebungsbefugnis im Bereich medien-, insbesondere inhaltsbezogener Regelungen, die man insoweit auch als 'Medienkompetenz' bezeichnen könnte, den Bundesländern zu (Art. 30, 70 GG). Allerdings finden sich auch medienbezogene Regelungen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Dazu gehören etwa das Urheberrecht, das medienbezogene Strafrecht, das Telekommunikationsrecht und Haftungsregeln für Provider, die im Telemediengesetz, also auf Ebene des Bundesrechts geregelt sind. Auch das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das Organisationspflichten für die Betreiber sozialer Medien vorsieht, ist ein Bundesgesetz. Dieser Artikel behandelt in den folgenden Abschnitten den Begriff der Medienkompetenz, wie er in den Landesmediengesetzen zur Umschreibung von Fähigkeiten im Umgang mit Medien und medienbezogenen Tätigkeiten - und nicht im Sinne einer 'Befugnis' - verwendet wird.


Woher kommt der Begriff?

Bei dem Begriff der Medienkompetenz handelt es sich nicht um einen originär juristischen, sondern um einen medienpädagogischen Begriff. Er geht auf den Erziehungswissenschaftler und Medienpädagogen Dieter Baacke zurück, der sich dafür einsetzte, selbstbestimmt handelnde Gesellschaftsakteur_innen zu befähigen, indem ihnen die Fähigkeit vermittelt werde, selbstbestimmt und selbstreflektiert zu lernen.[11] Medienkompetenz weist in diesem Zusammenhang Nähen zu Begriffen wie digitale Kompetenz oder Information Literacy auf.

Heute findet sich der Begriff der Medienkompetenz vielfach auch in Gesetzen, Staatsverträgen und politischen Stellungnahmen bis hin zur EU-Ebene wieder. Erst durch diese Aufnahme durch einen Gesetzgeber wurde der Begriff überhaupt Teil des Rechts. Dabei fehlt es an einer gesetzlich verankerten allgemeingültigen Definition. Dadurch ist der Begriff in seiner juristischen Herkunft ohne feststehenden Kern. Stattdessen orientiert sich die Ausgestaltung des Begriffes in juristischer Hinsicht an den Erkenntnissen der Medienpädagogik (s. näher unter 5. #Wie wird der Begriff erfasst/festgestellt?).

In § 39 S. 2 LMG NRW wird festgestellt, dass Mediennutzer_innen befähigt werden sollen, selbstbestimmt und verantwortlich mit Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Die Bundesregierung versteht Medienkompetenz als Wissen über die Funktionsweise des Netzes und digitaler Medien, Kenntnisse zum Schutz eigener Daten sowie die Kompetenz, über Wirkungsweise und Auswirkungen digitaler Technologien zu reflektieren.[12] Erwägungsgrund 59 der AVMD-RL umschreibt Medienkompetenz als die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie das nötige Verständnis für eine wirksame und sichere Nutzung der Medien durch die Verbraucher_innen. Weiterhin wird ausgeführt, Bürger_innen müssten auf verantwortungsvolle und sichere Weise auf Informationen zugreifen sowie Medieninhalte verwenden, kritisch beurteilen und erstellen können. Dafür bedürfe es fortgeschrittener Kompetenzen, welche nicht nur das Wissen über Tools und Technologien beinhalten, sondern auch die Fähigkeiten kritischen Denkens.[13] Ähnlich lautet eine Schlussfolgerung des Rates der EU vom 9.6.2020, in welcher Medienkompetenz als ein Oberbegriff bezeichnet wurde, welcher alle technischen, kognitiven, sozialen, zivilgesellschaftlichen, ethischen und kreativen Kompetenzen umfasst, die die Bürger_innen befähigen, auf Informationen und Medien wirksam zuzugreifen und sie wirksam zu nutzen sowie Medieninhalte über verschiedene Plattformen sicher und verantwortungsvoll zu erstellen und zu teilen.[14]


Wonach muss ich fragen?

  • Erreichen aktuelle Bestimungen z.B. in Landesmediengesetzen das Ziel, Medienkompetenz zu fördern? Welche Bestimmungen sollte ich als Wähler_in unterstützen?
  • Welche gesetzlichen Vorgaben sind nötig, um Medienkompetenz zu ermöglichen und zu fördern? Was darf ich mir als Bürger_in von solchen Maßnahmen erhoffen?
  • Wie definieren politische Appelle Medienkompetenz? Halten sie sich dabei an Erkenntisse aus der Medienpädagogik und legen diese für die Adressat_innen offen?
  • Wie arbeiten Medienpädagogik, Gesetzgebung und Rechtsprechung in Fragen zusammen, für die ein Verständnis von Medienkompetenz benötigt wird?


Wann ist das wichtig?

Kompetenz im Sinne einer rechtlicher Zuständigkeit für einen (Lebens-)Bereich ist im juristischen Kontext normalerweise eine Quelle für Befugnisse. Wer die Kompetenz hat, hat die Befugnis, Gesetze zu erlassen und sie zu ändern. Kompetenzzuweisungen nach diesem Begriffsverständnis sind für die juristische Arbeitsweise von hoher Relevanz.

Medienkompetenz wird jedoch – wie bereits festgestellt – in Gesetzen gerade nicht im Sinne einer Zuweisung einer Befugnis verwendet. Juristisch ist der Begriff der Medienkompetenz bislang nur dafür von Bedeutung, um auszudrücken, dass die Expertise einer anderen Wissenschaftsdisziplin von einer Behörde oder von einer Landesregierung berücksichtigt werden soll. Weder entsteht durch den Begriff eine konkrete Rechtsfolge, noch wird eine rechtliche Zuständigkeit begründet. Mit anderen Worten: der Begriff 'Medienkompetenz' ist, wenn man nur die von der Rechtswissenschaft daran geknüpften Folgen betrachtet, von begrenzter Bedeutung.

Die Verwendung solcher nicht originär rechtlich definierter Begriffe in Gesetzen ist nicht unproblematisch. Wenn niemand durch das verwendende Gesetz betroffen oder in seinen Rechten berührt wird, wirft das die Frage auf, ob die hinter dem Begriff stehenden Ziele vor Gerichten durchgesetzt werden können. Könnten Bürger_innen die Landesmedienanstalt verklagen, weil diese nicht hinreichend die Medienkompetenz im Land fördert? Könnte dann die Einhaltung des Begriffs 'Medienkompetenz' von einem Gericht überprüft werden? Nach derzeitigem Stand sind solche Fragen zu verneinen. Dem Begriff "Medienkompetenz" kommt daher aktuell die Rolle zu, das Gesetz für medienpädagogische Diskurse zu öffnen, sodass zur Begriffsbestimmung besonders auf den Beitrag zur Medienkompetenz in der Medienbildung verwiesen werden kann.


Wie wird der Begriff erfasst/festgestellt?

Das Maß, in dem Medienkompetenz in rein tatsächlicher Hinsicht vorliegt, wird anhand der Erkenntnisse der Medienpädagogik festgestellt, die den Begriff konkretisiert und dadurch auch definiert. Da der Begriff 'Medienkompetenz' nicht durch das Gesetz selbst definiert wurde,[15] muss der_die Gesetzesanwender_in eigenständig Inhalt und Reichweite anhand der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln, namentlich Wortlaut, Historie der Normgebung, systematischer Zusammenhang und Zweck. Bereits der Wortlaut verweist an die Medienpädagogik.[16] Der Gesetzgeber entnimmt hier einer anderen Disziplin einen Fachbegriff und setzt ihn als zu erreichendes Ziel ein. Rechtsfolgen sind hieran nicht geknüpft. Das Landesmediengesetz NRW nennt verschiedene Einzelprojekte, die Medienkompetenz fördern sollen, namentlich Bürgermedien (§ 40 LMG), darunter Bürgerfunk (§ 40a LMG) sowie Lehr- und Lernsender (§ 40c LMG). Medienkompetenz soll also durch Projekte erreicht werden. In dieser Form ist das zu erreichende Ziel kein juristischer, sondern ein soziologischer Umstand, also eine Einladung für die Interpretation durch die Medienwissenschaften.


Welche Bildungsprojekte gibt es dazu?

  • Neben großen Gemeinschaftsprojekten wie Flimmo, Internet ABC oder Klicksafe fördern die Landesmedienanstalten landesweite und lokale Medienkompetenzprojekte in Kindertagesstätten, Schulen und Bildungseinrichtungen. Eine Übersicht darüber vermitteln der Medienkompetenzbericht der Landesmedienanstalten und das jährlich erscheinende Verzeichnis über die laufenden Medienkompetenzprojekte: https://www.die-medienanstalten.de/themen/medienkompetenz/.
  • Die Medienkompetenz-Datenbank bietet einen Überblick über die Vielfalt an länderübergreifenden, überregionalen und regionalen Angeboten zur Förderung der Medienkompetenz für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Es ist eine systematische Sammlung von nachhaltigen institutionalisierten nicht kommerziellen Medienangeboten, deren erklärtes Ziel es ist, Medienkompetenz als Kernkompetenz zu fördern: https://www.bpb.de/lernen/digitale-bildung/medienpaedagogik/206263/medienkompetenz-datenbank.


Weiterführende Literatur


Quellenverzeichnis

  1. Kreutzer, Ralf T. 2020. "Medienkompetenz." Gabler Wirtschaftslexikon. Aufgerufen am 02.09.2020, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/medienkompetenz-122191/version-373540.
  2. Die Medienanstalten. 2016. Medienkompetenz. Leipzig: VISTAS Verlag. Aufgerufen am 02.09.2020, https://www.die-medienanstalten.de/publikationen/weitere-veroeffentlichungen/artikel/medienkompetenzbericht, S. 38f.
  3. Vergleiche § 39 S. 1 Landesmediengesetz NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000684.
  4. Vergleiche §§ 30 Abs. 3, 112 Abs.1 Nr. 2 Medienstaatsvertrag: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Medienstaatsvertrag.pdf.
  5. RL 2010/13/EU in der konsolidierten Fassung durch Änderungsrichtlinie 2018/1808/EU; vergleiche: https://emr-sb.de/synopsis-avms/; benannte RL ist bis September 2020 in den Mitgliedsstaaten umzusetzen, in Deutschland erfolgt das unter anderem durch Änderungen des TMG sowie dem Medienstaatsvertrag.
  6. Amtliche Begründung LT-Drucks. NRW 14/9393, S. 204. Vergleiche: https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-9393.pdf;jsessionid=5ADC78A5EBC572A930A392FD6CE0A8A7.
  7. Rossen-Stadtfeld in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage, München 2018, § 25 RStV Rn. 42.
  8. Weiner, Joachim. 2011. "'Medienkompetenz' - Chimäre oder Universalkompetenz? – Essay." APuZ 03/2011. Aufgerufen am 02.09.2020, https://www.bpb.de/apuz/33557/medienkompetenz-chimaere-oder-universalkompetenz-essay.
  9. Vergleiche Art. 70 Grundgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_70.html.
  10. Vergleiche Art. 5 Vertrag über die Europäische Union: https://dejure.org/gesetze/EU/5.html.
  11. Die Medienanstalten. 2016. Medienkompetenz. Leipzig: VISTAS Verlag. Aufgerufen am 02.09.2020, https://www.die-medienanstalten.de/publikationen/weitere-veroeffentlichungen/artikel/medienkompetenzbericht, S. 38f.
  12. Antwort der BReg auf kleine Anfrage, BT-Drucks. 19/3649, S. 4, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/036/1903649.pdf.
  13. Konsolidierte Fassung durch ÄnderungsRiLi 2018/1808/EU, zuvor Erwägungsgrund 47.
  14. Schlussfolgerung 2020/C 193/06, C 193/23, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.C_.2020.193.01.0023.01.DEU.
  15. Amtliche Begründung LT-Drucks.NRW 14/9393, S. 204; vergleiche: https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-9393.pdf;jsessionid=5ADC78A5EBC572A930A392FD6CE0A8A7.
  16. Amtliche Begründung LT-Drucks.NRW 14/9393, S. 204; vergleiche: https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-9393.pdf;jsessionid=5ADC78A5EBC572A930A392FD6CE0A8A7.

Die erste Version dieses Beitrags wurde von Lea Kroth, Karl-Nikolaus Peifer und Florian Priemel im Rahmen des Projekts "Digitale Souveränität" am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht und am Institut für Medienkultur und Theater der Universität zu Köln erstellt.

Zitiervorschlag: Glossar Digitale Souveränität. 2021. „Medienkompetenz (Rechtswissenschaft).“ https://www.bigdataliteracy.net/glossar/. Zugegriffen am tt.mm.jjjj.