Meinung (Rechtswissenschaft)

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Rechtswissenschaftlicher Fachbegriff, der eine menschliche Äußerung meint, die eine Stellungnahme, Wertung oder allgemein eine subjektive Einschätzung beinhaltet. In der deutschen Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit dem Begriff der Meinung meist das Recht der freien Meinungsäußerung, das ein Menschenrecht ist.
Dieser Artikel verweist auf folgende weitere Beiträge:
Öffentlichkeit (Medienwissenschaft), Zensur (Rechtswissenschaft)

Was bezeichnet dieser Begriff?

Meinung bezeichnet eine menschliche Äußerung, die eine Stellungnahme, ein Dafürhalten, eine subjektive Einschätzung zu einem beliebigen Gegenstand oder einer Person beinhaltet. Meinungen sind Wertungen, sie sind subjektiv wie eine Geschmacksäußerung über Wein, Mode oder einen Sonnenuntergang. Meinungen können weder wahr noch falsch sein, sie können in ihrer Bedeutung aber davon abhängig sein, ob sie zu einem Gegenstand öffentlichen Interesses einen Beitrag liefern oder aber lediglich unterhaltenden Charakter haben. Abzugrenzen sind Meinungen von Tatsachen. Tatsachen sind jedenfalls theoretisch einem Beweis zugänglich, können also zutreffen oder sich als falsch erweisen. Ob eine einschätzende Meinung oder eine beweisbare Tatsachenbehauptung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Kommunikation. Allein der Umstand, dass eine Tatsache als Meinung gekennzeichnet wird („ich meine, dass“), hilft nicht bei der Begriffsbestimmung, wenn die in Aussicht genommenen Adressat_innen die Äußerung als Tatsachenbehauptung verstehen. Das ist insbesondere zu beachten, wenn eine Tatsachenbehauptung in die Form einer Satire oder Parodie verpackt wird. Sofern sie als Tatsachenbehauptung wahrgenommen wird, ist sie dann nicht nur Werturteil. Die Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung ist wichtig, weil erstere den größeren Freiheitsspielraum genießt.


Woher kommt der Begriff?

Meinung hat Bedeutung für die Freiheit, sie zu äußern. Meinung und Meinungsfreiheit gehören zusammen. Meinungsfreiheit steht im Zusammenhang mit einem Bürgerrecht – historisch später: einem Menschenrecht –, das die freie Rede schützt und auch die Freiheit gewährt, eine eigene Position, also eine Meinung, in gleichwelcher Form und Darstellung zu äußern. Meinung und die Freiheit ihrer Äußerung stehen im Zusammenhang mit politischer Teilhabemöglichkeit. Ihre Bedeutung im antiken Athen, wo die freie Rede auf dem Marktplatz als demokratietragend angesehen wurde, ist konstitutiv für jede öffentliche Willensbildung.[1] Meinungsfreiheit als Menschenrecht findet sich erstmals in der französischen Erklärung der Menschenrechte von 1789. Dort ist sie formuliert als Freiheit, Gedanken und Meinungen zu äußern.[2] In der deutschen Paulskirchenverfassung von 1849[3] ist sie nur ein Bürgerrecht, nämlich das Recht jedes Deutschen, seine Meinung durch Wort, Bild, Schrift und bildliche Darstellung frei zu äußern (§ 148). Auch in der Weimarer Reichsverfassung wird in Art. 118 das Grundrecht, seine Meinung frei zu äußern, nur Deutschen zugestanden.[4] Das Grundgesetz von 1949 spricht dagegen davon, dass dieses Recht jeder hat. Damit steht es unabhängig von der Staatsangehörigkeit jedem Menschen zu, die eigene Meinung zu äußern. Dies entspricht dem seit der Französischen Revolution entwickelten Verständnis der freien Meinung. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 formuliert: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung.“ Die Grundrechtecharta der Europäischen Union von 2012 wiederholt diese Formulierung in ihrem Art. 11.[5] Die Meinungsfreiheit wird in allen genannten Dokumenten als umfassendes Recht zur freien Äußerung verstanden. Das Recht, Tatsachen zu verbreiten, fällt darunter ebenso wie das Recht, seine Meinung in jeder Form, also auch durch Bildnisse, Filme, Romane, Satiren, Parodien oder Memes zu äußern. Allerdings erlauben es alle modernen Verfassungsbestimmungen, das Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit einzuschränken, sei es durch allgemeine Gesetze, das heißt Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sei es durch die Rechte anderer.


Wonach muss ich fragen?

  • Verwende ich (beweisbare) Tatsachen und sind diese Tatsachen offensichtlich zutreffend?
  • Falls Tatsachen nicht offensichtlich zutreffend sind, habe ich sie nachgeprüft?
  • Wurden diese Tatsachen von den Personen mitgeteilt, über die ich sie äußere?
  • Gibt es andere Quellen, die auch diese Tatsachen nennen?
  • Sind diese Quellen verlässlich, zum Beispiel weil es sich um Presseagenturen, Gerichte, Behörden, Staatsanwaltschaften, Presse- oder Rundfunkunternehmen handelt?
  • Sind Tatsachen für die Person, die sie betreffen, verletzend oder beeinträchtigen sie deren Interessen?
  • Falls dies der Fall ist, gibt es eine Rechtfertigung dafür, dass ich diese Tatsache gleichwohl verbreite? Möchte ich insbesondere mit meiner Äußerung ein Anliegen der Öffentlichkeit durchsetzen? Ist es ausreichend gewichtig gegenüber der möglichen Beeinträchtigung von Interessen der Person, über die ich eine Tatsache äußere?
  • Ist ein Werturteil grundlos beleidigend? Warum muss ich es in dieser Form und Schärfe äußern?
  • Verwende ich Bilder, Texte, Filme, Fotos, Marken- oder Produktdarstellungen, die ich nicht lizenziert habe?
  • Finden sich diese Darstellungen auf Wikimedia- oder ähnlichen Seiten, die mir die Verbreitung gestatten (sogenannte 'Creative Commons-Lizenzen')? Falls ich Darstellungen von Creative-Commons-Seiten verwende, habe ich diese Seiten richtig zitiert?
  • Wenn ich keine Rechte erworben habe, verfolgt meine Darstellung satirische oder kritische Zwecke, die im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit stehen?
  • Gibt es in meiner Äußerung pornografische oder Nacktdarstellungen? Benötige ich diese Darstellungen, um meine Meinung auszudrücken?
  • Habe ich mich darüber informiert, ob Äußerungen (zum Beispiel in Deutschland) strafrechtlich verboten sind (zum Beispiel Hakenkreuze, Nazi-Symbole; Äußerungen, die den Holocaust leugnen oder verharmlosen)?


Wann ist das wichtig?

Die Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit wird vom deutschen Bundesverfassungsgericht wie folgt dargestellt: „Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt [un des droits les plus précieux de l'homme]. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist […]. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt [the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom][6].[7]

In dieser Darstellung kommt die politische, aber auch die freiheitssteigernde Bedeutung der Meinungsfreiheit zum Ausdruck. Sie ist gleichwohl dort eingeschränkt, wo sie in Konflikt mit anderen, gleichwertigen Rechtsgütern gerät. Diese Rechtsgüter werden durch Gesetze geschützt. Zu den die Meinungsfreiheit einschränkenden Rechten anderer gehören das Recht auf Ehre und Menschenwürde. Beleidigungen, die nicht sachbezogen, sondern nur herabsetzend sind, sind unzulässig. Dies gilt ebenso für unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen (Verleumdung, üble Nachrede). Die Nutzung von Darstellungen, die durch das Urheberrecht, das Marken- und Designrecht geschützt sind, ist nur zu bestimmten Zwecken, darunter Satire, Parodie und Kunst zulässig, ansonsten zu lizenzieren.

Zu den allgemeinen Gesetzen, welche die Meinungsfreiheit einschränken, gehören Regeln gegen irreführende oder aggressive Werbung (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG[8]). Gesetze über den Jugendschutz und die Menschenwürde verbieten harte pornografische, gewaltverherrlichende, volksverhetzende sowie religiöse Gefühle verletzende Äußerungen. Unter die volksverhetzenden Inhalte fällt die 'Hassrede'. Obwohl Gesetze keine bestimmte Meinung verbieten dürfen, gibt es Ausnahmen für Äußerungen, welche die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen (§ 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch – StGB[9]). Diese Gesetze hat das BVerfG nicht als gegen eine bestimmte (politische) Meinung gerichtet angesehen, sondern stattdessen mit folgender Formulierung für zulässig erachtet: Die Vorschrift (§ 130 Abs. 4 StGB) „ist [...] die Reaktion des Gesetzgebers auf konkrete politische, als besonders gefährlich beurteilte Auffassungen im öffentlichen Meinungskampf. Die Vorschrift pönalisiert Meinungsäußerungen, die sich allein aus einer bestimmten Deutung der Geschichte und einer entsprechenden Haltung ergeben können. [...] Damit ist sie kein allgemeines Gesetz, sondern Sonderrecht zur Abwehr von speziell solchen Rechtsgutverletzungen, die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, ergeben.“[10] Darin kann man eine juristische Rechtfertigung für das Verbot volkshetzender Hassrede sehen.

Schwieriger zu beurteilen ist aus juristischer Sicht das Problem der Fake News. Tatsachenbehauptungen, die bewusst unwahr sind, sind nicht stets unzulässig. Sie sind es nur, wenn sie Falsches und Herabsetzendes über individuelle Personen äußern. Dazu gehören die schon erwähnten Verleumdungen und üble Nachreden. Unzulässig ist auch die Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen, zum Beispiel des Holocaust nach § 130 Abs. 3 StGB.[11] Diese Vorschrift richtet sich nicht nur gegen eine bestimmte Meinung, sondern gegen die Äußerung einer bewusst fehlerhaften Tatsachenbehauptung. Die Holocaust-Leugnung ist gewissermaßen ein Musterfall von Fake News.

Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) von 1949 verbietet im Übrigen ausdrücklich die Zensur. Unter dieses Verbot fällt allerdings eindeutig nur die sogenannte 'Vorzensur', das heißt die Verpflichtung, eine Meinung (oder sonstige Äußerung) vor ihrer Verbreitung genehmigen zu lassen. Nicht verboten ist dagegen die Nachzensur, das heißt etwa die gerichtliche Kontrolle und das daraufhin erfolgende Verbot einer Äußerung nach ihrer Verbreitung aufgrund einer Verletzung allgemeiner Gesetze oder der Rechte Dritter. Noch nicht geklärt ist, ob die gesetzliche Anordnung von Internetsperren und Vorfiltern (zum Beispiel Uploadfilter für urheberrechtsverletzende Inhalte, unter die fälschlicherweise auch Parodien und künstlerische Nutzungen fallen können) eine "Zensurinfrastruktur“ errichtet, die abschreckende Effekte auf die Meinungsäußerung ausüben und daher wie eine Vorzensur wirken kann.[12]


Wie wird der Begriff erfasst/festgestellt?

Ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, entscheiden Gerichte im Rahmen gerichtlicher Verfahren aufgrund eigener Beurteilung. Die wichtige Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ermittelt das Gericht dabei aufgrund eigenen Verständnisses. Grundsätzlich fragen Gerichte, ob Äußerungen beweisbar sind, also als Tatsachen zu behandeln sind. Die Frage, wer zu beweisen hat, ob eine Tatsache wahr ist, beantwortet sich danach, ob die Tatsachenmitteilung einem öffentlichen Interesse entspricht (zum Beispiel Mitteilung von Missständen in Politik oder Unternehmen, etwa beim Whistleblowing) oder ob die Mitteilung lediglich der Unterhaltung oder der Befriedigung von Neugier dient. Nur im ersten Fall hat der_die Betroffene die Unwahrheit zu beweisen, sonst muss der_die Äußernde beweisen, dass die Tatsache zutrifft. Meinungsumfragen darüber, wie ein angezieltes Publikum eine Tatsache tatsächlich versteht, sind möglich, aber unüblich, weil teuer und prozessverzögernd. Sofern zweifelhaft ist, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, gehen Gerichte von einem Werturteil aus. Dies entspricht der Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit („Im Zweifel für die Freiheit“).


Welche Bildungsprojekte gibt es dazu?

  • Die Landesmedienanstalten in Deutschland haben den gesetzlichen Auftrag, über Ausübung und Grenzen der Medienfreiheiten zu wachen. Sie unterhalten ein gemeinsames Portal, auf dem Publikationen, Informationen und Initiativen aufgelistet oder verlinkt sind: https://www.die-medienanstalten.de/.
  • Es gibt eine Reihe von Projekten, die auf die Gefahr der Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Gewalttaten, Drohungen und staatliche Repressionen gegenüber Journalist_innen, hinweisen. Sie sind vielfach aus dem Berufsjournalismus hervorgegangen. Zu nennen sind etwa die Arbeiten der Organisation Reporter ohne Grenzen, die seit 2002 jährlich eine „Rangliste der Pressefreiheit“ veröffentlichen, in der auf strukturelle Bedrohungen der Ausübung journalistischer Freiheiten in den Ländern der Erde hingewiesen wird: https://www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste/rangliste.
  • Der Verein Digitale Gesellschaft informiert über Fragen der Freiheitsausübung durch die Nutzung von Internetdiensten. In den letzten Jahren hat er vor allem kritisch über die Entwicklung von Urheber, Datenschutz- und Datensicherheitsregeln informiert und die Entwicklung auf diesen Feldern zum Teil als strukturelle Bedrohung von Äußerungsfreiheiten charakterisiert: https://digitalegesellschaft.de/publikationen/.


Weiterführende Literatur

  • Ash, Timothy Garton. 2016. Redefreiheit. Prinzipien für eine vernetzte Welt. München: Carl-Hanser Verlag.
  • Beater, Axel. 2016. Lehrbuch „Medienrecht“. Tübingen: Mohr Siebeck.
  • Brugger, Winfried. 2003. "Verbot oder Schutz der Haßrede?" Archiv des öffentlichen Rechts (AöR) Band 128. Tübingen: Mohr Siebeck, S. 372.
  • Gersdorf, Hubertus. 2017. "Hate Speech in sozialen Netzwerken: Verfassungswidrigkeit des NetzDG-Entwurfs und grundrechtliche Einordnung der Anbieter sozialer Netzwerke." Zeitschrift für IT-Recht und Digitalisierung (MMR), S. 439.
  • Grimm, Dieter. 1995. "Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts." Neue Juristische Wochenschrift (NJW), S. 1697.
  • Habel, Frank Bernhard. 2003. Zerschnittene Filme. Zensur im Kino. Köln: Kiepenheuer.
  • Heckmann, Dirk. 2012. "Persönlichkeitsschutz im Internet." Neue Juristische Wochenschrift (NJW), S. 2631.
  • Hochhuth, Martin. 2007. Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes. Tübingen: Mohr Siebeck.
  • Klein, Hans H. 1978. Die Rundfunkfreiheit. München: C.H. Beck.
  • Koreng, Ansgar. 2010. Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation. Baden-Baden: Nomos.
  • Löffler, Martin. 1969. "Das Zensurverbot in der Verfassung." Neue Juristische Wochenschrift (NJW), S. 2225.
  • Lücke, Jörg. 1998. Die „allgemeinen" Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Heidelberg: Müller.
  • Peifer, Karl-Nikolaus. 2012. "Persönlichkeitsschutz im Internet – Anforderungen und Grenzen einer Regulierung." Juristenzeitung (JZ), S. 851.
  • Smend, Rudolf. 1928. "Das Recht der freien Meinungsäußerung." In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (VVDStRL), Bd. 4. Berlin: De Gruyter, S. 44.


Einzelnachweise

  1. Lewke, Christian. 2018. "Zur Historie und Zukunft der Meinungsfreiheit." In: Menschenrechtsmagazin (MRM). Aufgerufen am 19.08.2020, https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/41669/file/mrm23_h1_41-51.pdf, S. 41f.
  2. Vergleiche Erklärung der Menschenrechte von 1789: http://www.verfassungen.eu/f/ferklaerung89.htm.
  3. Vergleiche Paulskirchenverfassung von 1849: https://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/que/normal/que835.pdf.
  4. Vergleiche Art. 118 Weimarer Rechsverfassung: https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160100/Elektronische_Texte/Verfassungstexte/Die_Weimarer_Reichsverfassung_2017ge.pdf.
  5. Vergleiche Art. 11 Grundrechtecharta der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:12012P/TXT
  6. Die hier zitierte Äußerung stammt von dem US-amerikanischen US Supreme Court-Richter Benjamin Cardozo, der sie beiläufig in der Entscheidung Palko v. Connecticut verwendete. Vgl. Entscheidungssammlung des Supreme Court Bd. 302, S. 319, 327 (1937).
  7. Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, abgedruckt in Entscheidungssammlung des BVerfG (BVerfGE) Bd. 5, S. 198, 208 – „Lüth-Urteil“.
  8. Vergleiche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html
  9. Vergleiche § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html
  10. BVerfG; Urt. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08, BVerfG 124, 300, 325 – Rudolf-Heß-Gedenkfeier.
  11. Vergleiche § 130 Abs. 3 Strafgesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html
  12. Frey/Rudolph/Oster, Internetsperren und der Schutz der Kommunikation im Internet, in: Beilage zur Zeitschrift für Digitalisierung und IT-Recht (MMR), 2012, S. 1, 11; dagegen Fechner, in Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 2010 Art. 5 Rn. 281.

Die erste Version dieses Beitrags wurde von Karl-Nikolaus Peifer im Rahmen des Projekts "Digitale Souveränität" am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht und am Institut für Medienkultur und Theater der Universität zu Köln erstellt.

Zitiervorschlag: Glossar Digitale Souveränität. 2021. „Meinung (Rechtswissenschaft).“ https://www.bigdataliteracy.net/glossar/. Zugegriffen am tt.mm.jjjj.