Störer (Rechtswissenschaft)

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Eine natürliche oder juristische Person, die willentlich einen ursächlichen Beitrag zur Rechtsverletzung einer anderen Person geleistet hat, ohne dabei selbst Täter[1] oder Teilnehmer[2] zu sein. In Internetkontexten wird der Begriff des Störers[3] für Haftungsfragen von Plattformbetreiber_innen relevant.
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Datenschutz (Rechtswissenschaft)

Was bezeichnet dieser Begriff?

Der Begriff Störer (oder mittelbarer Störer)[4] bezeichnet jemanden, der willentlich einen ursächlichen Beitrag zu der Rechtsverletzung eines anderen geleistet hat (ohne dabei selbst Täter[5] oder Teilnehmer[6] zu sein).[7] Willentlich bedeutet dabei nur, dass die Handlung, die den Beitrag begründet, bewusst und gewollt erfolgt sein muss, nicht, dass absichtlich zu der Rechtsverletzung beigetragen wird.[8]

Die Position als Störer kann eine Haftung auf Beseitigung und Unterlassen (keine Schadensersatzpflicht) zur Folge haben, wenn der Störer zumutbare Pflichten zur Prüfung seines rechtsverletzenden Handlungsbeitrages verletzt hat.[9] Eine Prüfpflichtverletzung liegt regelmäßig vor, wenn der Störer Kenntnis von der Rechtsverletzung hat und nichts unternimmt, um sie zu beenden und erneute gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.[10]

Einer der Hauptanwendungsfälle der Störerhaftung ist heute die Haftung von Plattformbetreiber_innen im Internet. Wer eine Internetplattform anbietet, über die Internetnutzer_innen Rechtsverletzungen begehen, leistet mit dem Zurverfügungstellen der Plattform einen willentlichen Beitrag, der ursächlich für die Rechtsverletzungen ist. Denn ohne die Plattform könnten die Rechtsverletzungen in der Form nicht begangen werden. Plattformbetreiber_innen, die auf Rechtsverletzungen auf ihrer Plattform hingewiesen werden und dann nichts gegen die Rechtsverletzungen unternehmen, indem sie zum Beispiel rechtverletzende Inhalte löschen, können als Störer haften. Aber auch andere Diensteanbieter können Störer sein und als solche haften (z.B. DENIC[11], Domainregistrar[12], Suchmaschinen[13]).[14]


Woher kommt der Begriff?

§ 1004 Abs. 1 BGB bezeichnet jede (natürliche oder juristische) Person als Störer, die das Eigentum eines_r anderen (in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes) beeinträchtigt, also stört.[15] Solchermaßen in ihren Befugnissen gestörte Eigentümer_innen können von dem Störer verlangen, dass er die Beeinträchtigung des Eigentums beseitigt und zukünftig unterlässt, und zwar auch dann, wenn der Störer die Beeinträchtigung nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Allein die Tatsache, dass die Beeinträchtigung (Störung) von dem Störer (mit)verursacht wurde, gibt dem_r Eigentümer_in den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen künftiger Störungen.

Die deutsche Rechtsprechung wendet § 1004 BGB nicht nur bei Beeinträchtigungen des Sacheigentums an, sondern auch bei Beeinträchtigungen anderer absoluter Rechte. Man spricht von analoger Anwendung. Gerichte dürfen Rechtsvorschriften analog anwenden, wenn eine auf den Vorgang selbst anwendbare Vorschrift fehlt, der Gesetzgeber dieses Fehlen nicht beabsichtigt hat und eine vergleichbare Interessenlage die Anwendung der Vorschrift rechtfertigt. Durch die analoge Anwendung von § 1004 BGB erhielt der Störerbegriff Einzug in eine ganze Reihe von Rechtsgebieten, zum Beispiel in das Urheberrecht, das Markenrecht, das Namensrecht und das Persönlichkeitsrecht.


Wonach muss ich fragen?

Als Plattformbetreiber_in oder Diensteanbieter_in:

  • Welche Prüfpflichten gelten für mich und komme ich ihnen nach?
  • Wie setze ich eine Unterlassungspflicht um?
  • Welche Vorkehrungen muss ich treffen, um Rechtsverletzungen zu verhindern?

Als Internetnutzer_in/Rechteinhaber_in:

  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich selbst durch Inhalte im Internet in meinen Rechten verletzt werde?

Allgemein:

  • Stellen die Prüfpflichten eine zu starke Belastung für Plattformbetreiber_innen und Diensteanbieter_innen dar?
  • Behindern Prüfpflichten weitere Entwicklungen im digitalen Raum beziehungsweise stellen sie ein Hemmnis für Innovationen dar angesichts der Angst vor rechtlichen Konsequenzen?


Wann ist das wichtig?

Die Störerhaftung erleichtert die Rechtsdurchsetzung im Internet. Täter einer Rechtsverletzung lassen sich oft nicht ermitteln und können deshalb rechtlich nicht in Anspruch genommen werden. Die Plattformbetreiber_innen und Diensteanbieter_innen sind dagegen meistens bekannt, können kontaktiert und wenn nötig verklagt werden.

Insgesamt verliert die Figur der Störerhaftung in jüngerer Zeit an Bedeutung - nicht jedoch, weil die Frage der Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen im Internet abnähme; das Gegenteil ist der Fall. Vielmehr wird sie zunehmend durch andere Haftungskonzepte ersetzt. Das deutsche Recht wird immer stärker durch das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht) beeinflusst. Die neueren Entwicklungen im Unionsrecht[16] und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes[17] führen zu einer Ausweitung der Teilnehmer- und Täterhaftung.[18] Das gilt vor allem im Urheber- und Datenschutzrecht. Die Folge ist, dass Plattformen nicht nur auf Beseitigung und Unterlassen, sondern auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Andererseits hat der deutsche Gesetzgeber (zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 InfoSocRL[19]) mit § 7 Abs. 4 TMG einen Tatbestand der bloßen Vermittlerhaftung für Internetzugangsanbieter_innen[20] geschaffen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen zur Sperrung von Inhalten verpflichtet werden, die Rechte des geistigen Eigentums verletzten, ohne dass es noch auf die Verletzung von Prüfpflichten durch den_die Zugangsanbieter_in ankommt.


Wie wird der Begriff erfasst/festgestellt?

Der Begriff des Störers ist § 1004 BGB entnommen und wurde von der Rechtsprechung als Haftungsfigur in mehreren Rechtsgebieten etabliert (siehe oben). Allerdings wird er in der Rechtsprechung nicht einheitlich verwendet.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz zuständig ist, bezeichnet diejenigen als Störer, die ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, einen willentlich adäquat-kausalen Beitrag zu einer Rechtsverletzung geleistet haben.[21] Der unter anderem für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenat bezeichnet Plattformbetreiber_innen als 'mittelbare Störer', während originale Inhalteanbieter_innen (Presse, Rundfunk) im Falle von kommunizierten Rechtsverletzungen als Täter und 'unmittelbare Störer' bezeichnet werden. Unmittelbarer Störer ist danach, wer Inhalte als eigene Informationen verbreitet, mag es sich auch um von Dritten eingestellte Informationen handeln, die allerdings als eigene verbreitet werden (zum Beispiel Interviews nach gezielten Fragen, Pressemeldungen aus Archivdiensten). Ein solches Zueigenmachen liegt vor, wenn objektiv erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernommen wird, zum Beispiel durch Anbringung der eigenen Marke, durch Billigung oder Unterstützung der Fremdäußerung.[22]


Welche Bildungsprojekte gibt es dazu?

  • Auf der Internetseite von Netzpolitik.org wird regelmäßig über relevante Entwicklungen und Gerichtsurteile im Bereich des Internets berichtet. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen Newsletter zu abonnieren und einen Podcast zu hören: https://netzpolitik.org.


Weiterführende Literatur

  • Leistner, Matthias. 2006. "Von 'Grundig-Reporter(n) zu Paperboy(s)' –Entwicklungsperspektiven der Verantwortlichkeit im Urheberrecht." Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 10: 801-814.
  • Wollin, Sören. 2018. Störerhaftung im Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrecht. Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht. Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht, Band 97. Baden-Baden: Nomos-Verlag.
  • Chmelik, Tomas. 2016. Social Network Sites - Soziale Netzwerke: Verantwortlichkeit für nutzergenerierte Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der Störerhaftung. Schriften zum Medien- und Informationsrecht, Band 15. Baden-Baden: Nomos.
  • Peifer, Karl-Nikolaus. 2015. "Die Zivilrechtliche Verteidigung gegen Äußerungen im Internet." AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (3): 193-201.


Quellenverzeichnis

  1. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffs an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "'Gendern' in Gesetzen." LeGes, 29, Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  2. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffs an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "'Gendern' in Gesetzen." LeGes, 29, Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  3. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffs an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "'Gendern' in Gesetzen." LeGes, 29, Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  4. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffs an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "'Gendern' in Gesetzen." LeGes, 29, Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  5. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffes an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "'Gendern' in Gesetzen." LeGes, 29, Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  6. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffes an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "'Gendern' in Gesetzen." LeGes, 29, Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  7. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 – File-Hosting-Dienst.
  8. Ahrens, Hans-Jürgen. 2007. "Störerhaftung als Beteiligungsform im Deliktsrecht." in: Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris zum 70. Geburtstag, herausgegeben von Andreas Heldrich et al., 3-22, S. 8; Specht in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 97 UrhG Rn. 28.
  9. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 – File-Hosting-Dienst; BGH, GRUR 2018, 642 Rn. 31.
  10. Specht in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 97 UrhG Rn. 29 f.
  11. BGH, GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de.
  12. OLG Köln, GRUR-RR 2019, 1.
  13. BGH, GRUR 2018, 642 Rn. 20 ff. (im konkreten Fall aber mangels Prüfpflichtverletzung abgelehnt).
  14. Überblick zur Haftung im Internet (mit dem Schwerpunkt auf Urheberrechtsverletzungen) Leistner in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 97 Rn. 138 ff.
  15. Vergleiche § 1004 Abs. 1 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html
  16. Art. 17 DSM-RL (Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG) normiert eine vollharmonisierte unmittelbare Täterhaftung, welche auf der Verletzung von Verkehrspflichten beruht. Leistner in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, Vor. §§ 97 ff. Rn. 12a.
  17. Zum Beispiel EuGH, ZUM 2017, 746 Rn. 26 ff. – Stichting Brein/Ziggo BV u. a. (The Pirate Bay); EuGH, ZUM 2016, 975 – GS Media; EuGH, NJW 2014, 2257 Rn. 60 – Recht auf Vergessenwerden.
  18. Überblick über die EuGH-Rechtssprechung zum urhberrechtlichen Recht der öffentlichen Wiedergabe: Ohly, Ansgar. 2017. "Der weite Täterbegriff des EuGH in den Urteilen 'GS Media', 'Filmspeler' und 'The Pirate Bay': Abenddämmerung für die Störerhaftung?" Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2017: 793-802.
  19. RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
  20. § 7 Abs. 4 TMG soll laut BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 44 ff. – Dead Island nicht nur für WLAN-Anbieter, sondern auch für andere Internetzugangsanbieter gelten.
  21. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 – File-Hosting-Dienst.
  22. BGH, NJW 2017, 2029 Rn. 18; von Pentz, Vera. 2014. "Ausgewählte Fragen des Medien- und Persönlichkeitsrechts im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats." AfP 1 (2014): 8-18, S. 16.

Die erste Version dieses Beitrags wurde von Karina Grisse im Rahmen des Projekts "Digitale Souveränität" am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht und am Institut für Medienkultur und Theater der Universität zu Köln erstellt.

Zitiervorschlag: Glossar Digitale Souveränität. 2021. „Störer (Rechtswissenschaft).“ https://www.bigdataliteracy.net/glossar/. Zugegriffen am tt.mm.jjjj.